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2 (1892) Bis zur Gegenwart
Entstehung
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411
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die gleiche seines Vetters Wolf Ferdinand auf Groß-Seitschenfolgen. Nach H 6 sollte eventuell diejenige Linie folgen, welcheFerdinand dem Grade nach am nächsten verwandt wäreund sogeht es fort, so lange noch ein männliches Glied der von Tümp-ling'schen Familie am Leben ist."

Wenn die männliche Familie von Tümpling ausstürbe, sosollte nach ß 7 das Majorat auf die männliche Descendenz derHerren von Schönberg aus dem Hause Ober-Reinsberg, und zwaran denjenigen zuerst fallen, welcher zu dieser Zeit Ober-Reinsbergin Besitz hätte und sollte das Majorat dann in der Schönberg'schenFamilie ebenso forterben, wie es in § Z und H für die Tümp-ling'sche Familie bestimmt worden wäre, jedoch, so bestimmteFerdinand,wird diesen Erben unerläßlich zur Pflicht gemacht, daßsie neben ihren Namen von Schönberg den von Tümpling an-nehmen und neben ihren angeborenen Wappen das von Tümp-ling'sche Wappen führen."

Als erste Hauptbedingung stellte Ferdinand in H 8 hin, daßder jedesmalige Besitzer des Familien-Majorats von ehelicherGeburt und der Lutherisch-Evangelischen Tonfession zugsthan seinmüßte. Da aber sein Universalerbe katholisch war, so machteFerdinand zu seinen Gunsten eine Ausnahme, doch bestimmte er, daßseine Söhne, wenn sie dereinst Majoratsbesitzer werden wollten, inder Lutherischen Religion erzogen und derselben zugethan sein müßten.

In ß W legte er seinen Erben die Pflicht auf, die RittergüterSorna und Näthern bei der Familie zu erhalten und weder dieGüter selbst noch einzelne Grundstücke von denselben zu veräußern.

In ß s2 bestimmte er, daß das mit den Anfangsbuchstabenseines Namens und mit der Jahreszahl s8ss versehene Silber(s2 Bestecke, Löffel, Messer und Gabeln, sowie ein Vorlegelöffel),der goldene Siegelring mit seinem Familienwappen und sein, vonseinem Vater ererbter, silberner und vergoldeter Degen zun: Majoratgehören sollten.