Druckschrift 
2 (1892) Bis zur Gegenwart
Entstehung
Seite
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dieses Stück nicht mehr vorhanden. Dagegen findet sich daselbstunter ReA. sud von Tümpling ein Stück:Schreiben betr. dieHinterlassenschaft an Geld und Gute der zwei Entleibten Hausesvon Tümpling und eines gewissen Fleischauers zu Ebra, (362."Es ist ein Erlaß des Herzogs Johann Friedrich des Mittlerenan den Schosser zu Eamburg aus Heldburg 23. September (Mitt-woch nach Nattbasus) (362, in welchem er ihm ein, nicht mehrvorhandenes, Schreiben von Hansens Vormündern, Hans Tangelzu Flurstedt und Moritz Vitzthum zu Apolda, über diecnntlei-bunng" mittheilt,so zwischen hannßen von Tumplingen an einnemvndt dem Flcischauer zu Ebra anndersteils den gestalldt, das siebeide thot geblieben." Auch hatte der Schosser dem Herzoge vorherschon darüber Bericht erstattet und der Herzog ihm Befehl ertheiltwes du dich mit dem bei ihnen gefunndenen gellde vorhalltensollest."

Nun aber heißt es:Souiel aber erwentes Tümplings ver-laßne gueter belangen thuet, derwegen sein, des entleibten, Brudervonn halber geburt (Otto) den vorzugk für den: anndern seinemauswertigen bruder (Oswald) von voller geburt zue habenn vor-meint, begern wir, du wollest den: Tangel vndtt Vitztumb an-zeigen, das wir wohl Helten leiden mögen, das sie derhalben dierechtsvorstendigen befragt Helten, die wurden ihnen sonnder allenzweifell bericht gethan haben, wie es disfals im rechten verordnet,dieweils aber nicht geschehen vndt sie vns solichs als dem oberstenVormunden zu erkennen gegeben, so wollten wir ihnen darauf gne-diger Meinung nicht vorhallten, das die lehengueter vff die beidengebrueder inn gesambt, ob sie gleich nicht von voller geburt, vor-stellet wordcnn, dorumb sie dan auch dorzu zugleich gelassen werdensollten.

Betreffende aber die pferde vndt annders zu erbe gehörig die-selben geburten Oßwalden alls dem rechten naturlichen bruder vndtseinen geschwistern allein, vndt hette Otto als der halbe vndt stieff-