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6 (1860) Urkunden der fränkischen Linie : 1398 - 1411
Entstehung
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DXIII.

1 k Burggrafen )it lürnkrg gcuiiiljrrii km Iilusttr iHinkirdp am Irakfreie Ifalpkng im lörnherger lialk.

15. Juli 1409.

Wir Johanns vnnd Friederich, Gebrüder, von Gottes gnaden Burggrauenzu Nürmberg, Bekhennen Für vnns, Ynnsser Erben vnnd Nachkhomben, vnndthuen Kundt öffentlichen mit diesem Brief vor Allermenniglichen, Das wirdurch Gottes Ehre, vnnser, aller vnser Vorfahren vnd Nachkhomben SeeleTrost vnnd Seeligkheit vnnd auch von besundernn Gnaden, gunst vnnd guetemwillen, damit wir zw dem wirdigen vnserm Lieben Geuattern, Herrn WolfframbProbst vnnd der gantzen Sammunge des Clusters zw Neunkhirchenn genandtauf dem Prandte, Sanct Augustins Ordten, genaigt sein, Mit wohlbedachtemMuethe vnd guetem Ratlie demselben Probst, seinein Closter vnd allen IhrenNachkhomben, für vnns, alle vnnser Erben vnd Nachkhomben, die Ereyhait,Genadte vnnd Hilf gethann haben, vnd auch die Ilm thuen vnd geben In Graft,dits Brieffs, zw dem, alls Sie vormahls Inn vnserm wählte bey Nürmberg ge-legen Recht haben auf Pfanndt, das Sie fürbass mehr Ewigkhlichen gewähltvnd macht sollen haben vnd recht, Inn demselben vnserm Wählte Pfanndtfrey,ledig vnnd lose, ohn alle hindernusse vonn vnnss, vnsern Erben vnd Nach-khomben vnd allen denn vnsern, Prennholze, Zimmerholz, oder welcherleyHolze das sey, das Sie Inn dem obgenanten Ihrem Closter bedürffen, von Stockhawen, nemben vnd furenn mügen oder führen lassen In aller der masse, alssie vor auf Pfanndt gethan haben vnd bedürffen, vnns, noch ltheinem vnsermAmbtman, Förster, Forstkluiechte oder Jhemandts anders von vnser, vnsererben vnd Nachkhomben vnd der vnsern wegen, von solches hawens, nembensvnd führens wegen nichts geben, noch dauon schuldig sein, aussgenomben denFörstern, denn sie von Ihres alten Rechtens wegen In denselben vnsern waldtschuldig sein zu geben vnd auch geben sollen Jherlichen auf weyhenachtenEin halbes Sümeren Waitz Nürmberger Mass ohngeferdte. Darumb gebiethenwir vnd Haissen Ernstlichen alle vnser Ambtman, Förster, Forstkhnecht vnndalle die vnsern, das Sie den Ehegenanten Probst, Sein Chorherrn vnnd Brüedervnd alle Ihre Nachkhomben desselben Closters Bey solcher vnnser Ereyhait,gaab vnd gnaden, Pleiben vnd der gerücheigklichen Niessen vnnd die Besitzennlassen vnd die daran nicht hindern, noch kheinen Einfahl vnd Anspruch thunoder machen ohngeferdte, alls viel sie vnnser Yngenadte, Zorn vnnd vnwillen

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