gelobt, zu halden. Vnd das dise vnser Stiftunge, gnade vnd freiheit In allen irenStucken, Pünekten vnd Artikeln von vns, allen vnsern Erben vnd nachkomengancz Stete vnd vnuerrucket bleiben vnd ewiclich gehalten werden, Darumeso haben wir vnsere Insigele zu warer bestetigung vnd bekentnüsze an disenbrieff lassen hencken, Der geben ist zu Codolczpurg, Nach gotes geburt vier-zehenhundert vnd in deine Newnden Jare, am nehesten Mentag vor vnsersherren Auffarttage.
(Driginal im lönigl. -Ükir. |hmuinjialardjiuc |n Bamberg.
Anh. das grosse Bracken-Siegel Burggraf Johann 3 s (s. bei Nr. CCCCXCIX.).das hier abgebildete grosse väterliche Heiter - Siegel Burggraf Friedrichs (Vergl. T. IV. fin. u. T. V. Nr. CLIII.)und das Alliance - Siegel seiner Gemahlin Elisabeth von Baiern (s. bei Nr. DXXXIV.).