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6 (1860) Urkunden der fränkischen Linie : 1398 - 1411
Entstehung
Seite
261
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rechte, die wir biszhero daran gehabt haben oder gewinnen mögen, alszo, daswir, noch jemandt von unsertwegen darnach Keinerley ansprach, Clag nochforderung nimmermehr gethun, noch gehaben sollen in Keine weis furbaszewiglichen, Yndt wir geloben auch, für uns undt alle unsere Erben undt Nach-kommen, diesen vorgeschriebenen Kauff in allen seinen Stuckhen, Puncten undArticuln stet und vest zu halten und dawider nicht zu thun, noch des jemanden,der dawider von vnsern wegen thete oder thuen wolt, gestatten, zulegen odergönnen, heimblich noch öffentlich in Keine weis, undt das dem vorgenantenHansen Pirckhaimer undt seinen Erben undt nachkommen dasz alles, alsz vor-geschrieben stehet undt begrieffen ist, gäntzlichen wahr undt stet gehalten undtvollführet werde, darumb zu mehrer Sicherheit so haben wir obgenante Burg-graff Friderich undt fraw Elszbeth sein ehelige gemahl, für uns und unsereErben unverscheidentlichen zu unsz zu rechten bürgen undt geysein gesezetdie hernachgeschriebene bürgen, mit der bescheidenheit: ob ihn daran einigerleyPruch, einfall oder hinderung beschehe, also das ihm dasz alles nit gäntzlichengehalten und vollführet würde, alsz vorgeschrieben stehet und begriffen ist,von wem oder wie das geschehe, es wäre an einen stuckli oder mehr, worandas were, so haben sie gantzen undt vollen gewalt undt auch gut recht, dieselbehernachgeschriebene bürgen alle und jeden besonder zu mahnen zu leisten, undtwelcher dan also von ihm gemahnet würde, es seye mit brieffen oder botten,zu Hausz, zu Hoff oder unter äugen, so soll derselbe bürg, der dan also gemahntist worden, bey seinen guten Trewen ohne alles erkennen, fürzog undt ver-ziehen in den nechsten Vierzehn Tagen nach der ersten inahnung einen knechtundt ein Pferd gen Nürnberg in die Statt in eins offen gastgebers Hause, dahiner dan von ihm geweist wird, schickhen vnd stellen, undt das soll ihr keinerauff den andern nicht verziehen und soll dan daselbst in geysei weis ohn ge-fehrde leisten, undt ausz der leistung nicht Kommen, alsz lang bisz ihm gäntz-lichen gewendt, auszgericht undt vollführet wird, darumb sie dan zu leistengemant haben, alsz offt dasz noth geschihet. undt alsz off't auch derselbenleistenden Knecht einer, oder der .pferd eins oder mehr in derselben leistungabgehen oder verleist werden, so soll derselben bürgen yeder, ye an seines ab-gangen oder verleistenden Knechts statt, einen andern Knecht undt, an seinesabgangen oder Verleistenden pferds statt, ein ander pferdt ohnverzögenlichenin dieselbe leistung wider antwortten undt stellen, in der weisz, alsz vorge-schrieben stehet ohne gefehrde. War auch, das der bürgen einer oder mehrvon dieser burgschafft abgingen, es were von Todtsz wegen oder sonst wiedasz geschehe, oder bey dem landt nicht were, so sollen wir ihn, an eines jedenabgegangenen Bürgen statt, oder der bey dem landt nit were, je einen andern