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4 (1719) Von dem alten und neuen Europa
Entstehung
Seite
282
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2,8!. Des sechsten Buches dap. XV.

ehe sie ZU Ende gehet/soll beyden Theilen frey stehen/ wann es Ihnen also be-i^nwird/dlesm Fmdm aufmchr Jahr zu verlängern- '

vcioyUtL-rl! vurey siry.viuiMyc^ru cüiuu'.'rt ^inwlijiauna

Kor bcstältigek worden zwischen der Majestät des Allerdurchleuchtiqch»«no Großmächngstcn Röm. Kayftrs und der Majestät des DurchleuchtiqstenAnd Gwßmächligstkn Ottomannischen Kayftrs und Ihren Erben / oasloüauch an ihren Kayserlhümm und Königreichen / auf dem festen Land und Mttgelegenen Landschafften / Jnsuln und Städten / von denen Unterthanen undSchutz -- Verwandten heilig / treulich / unverbrüchlich beobachtet werden. Essoll auch an alle beyde Theile (Zuvernamres, Land«- Hauptleute/ General undKriegs Officicrs / und alle die/ so in derselben Schutz / Gehorsam /Devouon undLommsnäo stehen/der ernstliche Befehl ergehen/daß auch sie den vorerwehnt-n^ccvrclz-Puneten / Clausulm / Verträgen und Articuln sich genau conlomArm/und auffalle Weife dahin trachten/ daß niemand wider diesen Frieden und au5gerichtete Frcundschafft/ unter was Namen und Vorwand es immer seyn möF-te/ den andern beleidige oder in Schade fetze / sondern vielmehr/ bey Enthal-tung von cllcr Feindseligkeit /Igute Nachbarschafft geflogen werde/als die gewißwissen/daß/wann sie dieser Ermahnung nicht werden gebührende Folge leisten /mit den schwersten Straffen gegen sie werde verfahren werden.

Es soll auch der Chn'mische Chan selber und alle Tartarische Mlcker / wiefieauch mögen benennet wcrdm . zu dieses Friedens / guter Nachbarschaffl undWiedcrsersöhnungs Tractatcn Beobachtung genau verbunden/und ihnen aufskeine Weise erlaubtt seyn/mit Verletzung derftibigen / einige Femdseligkeittngegen irgend eine Römische Kayf.rliche Provintz und deren Unterthanen oderClienten auszuüben - Ferner/ so jemand entweder von andern Kriegs - Heerenoder von der Tarkarischm Nation sich unterstehen wird / wider diese heilige Kay-serliche Capitulation/ Vertrag und Arkicul derseibigen etwas zu unternehmenderselbe soll die strengest? Straffen zu erwarten haben- Es soll aber besagterFriede/ Ruhe und Sicherheit der Unterthanen beyder Reiche vonobbemeldtemTag der Unterzeichnung seinen Anfang nehmen / und von dar an beyderseitssuffbören und aufgehoben seyn alle Feindseiigkeiten / hingegen die Unterthanenbeyderseits Partheyen der Sicherheit und Ruhe gemessen.

Und zu diesem En> e / und damit mit höchster Sorgfalt und Fleiß alleFeindsecligkeitm mögen eingestellet werden / sollen auff das eilfertigste diekl-inäatz und TKÄa des Nkchst zu publicnenden Friedens an alle Osscianten andenen Gräntzen abgeschickt werden ; und dieweil einige Zeit erfordert wird /innerhalb welcher die -Officianten / sonderlich an den abgelegenen Gräntzen

von