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4 (1719) Von dem alten und neuen Europa
Entstehung
Seite
182
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Des sechsten Buches IX.

Teutschen heimgesucht und belästiget werden. Das Volck ist sehr arm / undbekümmert sich wenig umb die Handlung. Die Frembde handeln von ibmnnichts als Wachs / Honig und Beltzwerck.

Der Adel ist gewaltig kriegerisch/ und bedient sich mit gleichem VortheilsFeld so wohl des Geschosses als auch des Bogens; auch weilen er Tag undNacht darnach strebet/ umb niemanden unterworffen zu seyn/ und ihm dasfreye Leben am allermeisten angelegen seyn last / als ist eben die Qvelle seines Un-glücks aus diesemEhrgeitz allein entsprungen/ welche nichts alsMißverständmß uiiZertrennungen unter sie ausgegossen / so den Frembden ziemlichen Anlaß gegeben/sich ihrer allerbesten Landschafften zu bemächtigen. Die Stadt daminiech alsdie Haupt-Stadt in Podolien / ist von 1672. biß 1699. m der Türcken Ge«walt gewesen/ und ist die beste Vestung von gantz Pohlen; dieser Ort schienewegen seines Lagers von Natur/ und auch wegen des sich bedienten Vortheilsder Kunst / vor der Belägerung fast unüberwindlich zu seyn. Der Adel / die-weil» er den Vorzug einen König zu erwählen/ sich vorbehalten will / duldet kei- <ne Vestungen in dem Reich / sintemahln er befürchtet / daß die Comendanten der-selbigen sich bey Absterben eines Königs der freyen Wahl bemeistern möchten.

Die Papistische Religion hat die Oberhand in dem gantzem Königreich/ob schon das kxcrcmum den Griechen/ Evangelischen und etlich absonderlichenSecten gestattet und zugelassen ist. Die Papisten seynd unter der geistlichenAufffichr der Ertz-Bischöffevon Gnesen und Leopolis/ die eine gute AnzahlWeyh-Bischöffe/ welche wir droben benähmet / unter sich haben.

Die Könige werden von den drey Ständen daselbst auf den Thron erhoben/die allezeit einen / soder päbstlichen Religion zugethan / zu erwählen pflegen. Inden allerwichtig- und impor»ntestm Geschäfflen muß die Königliche Hoheit mitder Rath'Herrn oder 5ennrorum Stimme übereinkommen. Die Könige er-nennen die Bischöffe / Aebte und Prälaten machen die Reichs Grafen und Rath-Herrn / und theilen auch nach ihrem Belieben die vornehmsten Aembter desKö-nigreichs aus/ dürffen aber sonst in Staats-Sachen wenig ohne der vornehmsteStände Wissen vornehmen.

Das IX. Capitel.

Von dem Königreiche Preussen.

ss. r.

Vorbericht von dem Königreich Preussen.

Mt )As R5m «reich Preussen/ ,-st hjx Helgte oder ein Stück von Preussen/

und ward sonst zum Unterschied des Polnischen Preussen / das HerM»

che oder Brandenburgische Preussen genennet. In denen alten AM

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