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Die Burg Rheineck, ihre Grafen und Burggrafen : ein Beitrag zur Special-Geschichte der Rheinlande
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Eine schwierige Frage ist die, welches der persönliche Standder Burggrafen von Rheineck gewesen sei? ob sie dem hohen,dem sogenannten dynastischen oder dem nieder», dem ritterlichenAdel angehört haben? Günther hat sie unter letztere, Gubenunter die Dynasten gezählt: wir glauben annehmen zu dürfen, daßbeides für verschiedene Zeiten richtig ist.

Bis zum Jahre 1302 waren nach der oben erwähnten Urkundedie Burggrafen von Rh ein eck unzweifelhaft Ministerialen der köl-nischen Kirche d. h. trotz des klangvollen Namens Burggraf, derübrigens ursprünglich blos Amtsname, kein Titel war und deshalb auchvon Bürgerlichen geführt wurde, Leibeigene im höhern Sinne desWortes, indem sie von ihrem Herrn nebst dem Gute beliebig ver-äußert werden konnten. Im Laufe der Zeiten stiegen aber vieledieser Ministerialen durch ihren Reichthum und ihre sonstige Stellungnamentlich in den geistlichen Territorien zu solchem Ansehen, daßsie den freien Geschlechtern fast gleich geachtet wurden. Dies fanddenn auch bei unfern Burggrafen Statt. Nach 1302 ist nicht mehrvon einem Ministerialverbande, sondern nur noch von einem Lehns-vcrhältnisse die Rede, und während 1338 JohannV- blos 8trenuu8miles (gestrenger Ritter) genannt wird, erscheint 1381 sein unglück-licher Sohn als ein Fryer (Freiherr). Wohl läßt das Eintretendieses Verhältnisses auch auf das Herkommen aus einer dynastischenFamilie schließen, wie wir schon oben angedeutet, und ebenso sprechenhierfür die Namen ihrer Frauen, die meistens aus dynastischenFamilien Isenburg, Tomburg, Wild- und Rheingrafen w.stammten. Den andern kölnischen Burggrafen-Geschlechtern, wieDrachenfels, Wolkcnburg, Odenkirchen u. a. gelang dieseStandes-Erhöhung nicht: sie gehörten bis zu ihrem Erlöschen zureinfachen Ritterschaft. Daß bereits in der Mitte des 15. Jahr-hunderts sowohl im Erzstifte Trier, wie auch in jenem von Kölndie freigeborne Qualität unserer Burggrafen officicll anerkanntwurde, beweist der Umstand, daß sie bei den trierischen Landtagenvon 1456, 1502 und 1512, wie auch bei dem kölnischen von 1463als zum Herrenstande gehörig aufgeführt werden. In Trier rangirtenS-'/nsSlsp. n'l» , l,-: