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Die Burg Rheineck, ihre Grafen und Burggrafen : ein Beitrag zur Special-Geschichte der Rheinlande
Entstehung
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Andere herrschaftliche Abgaben hatten die Unterthane» nicht,waren jedoch zur Aufnahme etwaiger Reichstruppen verpflichtet.

Die Juden mußten von ihren Häusern, die sie bewohnten,eine jährliche Miethe, gewöhnlich 4 Goldgulden ä 4 Gulden undeinen Hut Zucker zu Neujahr zahlen, waren dabei verpflichtet, nichtmehr wie 6°/„ zu nehmen, ihre Schuldbücher in deutscher Sprachezu führen, gestohlene Sachen innerhalb dreier Monate auf Begehrenzurückzugeben u. s. w.

Und in dieser Spanne Landes hatten die Burggrafen dieGerichtsbarkeit „in allen bürgerlichen und peinlichen Sachen, sambtStraf der Uebclthäter und Aufrichtung nothwendiger Furcken, Galgenund Rad, mit allen andern Stucken dazu gehörig!" Wohl mitRecht wurde in dieser Beziehung die Burggrafschaft in spätemZeiten das Gespötte eines I. Moser's'). Doch hatte sie keineeigene Statuten, bediente sich vielmehr bei vorkommenden Rechts-fällen des gemeinen Rechts und der Neichsconstitutionen.

Rheinecker Thal gehörte zur Pfarrei Gönnersdorf. ImJahre 1718 wurde dem Orte gestattet, unbeschadet der Rechte jenerPfarrei, eine eigene Kapelle zu erbauen.

Unter den anderweitigen Besitzungen der Burggrafen warunstreitig die bedeutendste Obermendig. Im Jahre 1284 erwarbensie durch Kauf von den Jungfrauen des Klosters Soissons")Güter und Gerechtigkeit in Mendig, und 1403 erkaufte Heinrichvon Rh ein eck Hof und Gerechtigkeit daselbst von seinem Neffen,Heinrich von Eich, Herrn zu Olbrück und Lysen, seinerehelichen Hausfrau. Letzteres Gut hatte Paul von Eich vonJohann, Grafen von Sponheim, im Jahre 1336 für 1300Pfund Heller trierisch erworben. Die Herren von Nheineck wurdenin Folge dessen Gerichtsherren in Ober- und Niedermendig,oder, wie das Gericht nach einem Hofe genannt wurde, Vögte des

') Deutsches Staatsrecht. 37. Th. p. 489.

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8ue»»ivni!> et?, beginnt die, uns indcß nicht vollständig vorliegendeUrkunde.