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CODEX DIPL. RAVENSBERGENSIS.
Fredennaw vnd Dependorper dicken auch funft geiner iachten vn-dernemen, zu dem folle hochgedachter mein gnediger herr fambtden ftifttsjunfferen vnd capitel alle prebenden vicarienvnd anderegeiftliche lehn defselbigen ftiffts, fo in iedes monat erledigenwur-den , alternatis vicibus nemblich die junfferen vnd das capitel inturno ordinario, vnd Seine F. G. in dea anderen monaten confe-rieren vnd foilen der junfferen prebenden von hochgem. meinemgnedigen herrn, auch von den ftifftsjunfferen vnd capitel niemand-ten anders dan denen vom adel, wie von alters herkommen vndgebrauchlich, vergunt vnd verlehnt werden, doch S. F. gnadenfurbehalten dero gifften fo S. F. G. bifs anher iure patronatusconferirt hat. Ift auch ferner abgeredt das die ienige fo das haufsder probfteien bewohnen oder inhaben wurde, das die den ftalldefselbigen haufs zu behueff des erftvogts oder fynes beuelhauersin notturftigem baw vnd guter ruftung halten follen. So auchfach were, dafs durch diefse vergleichung obberurten junfferenvnd capitel einige befchwerungen begegnen wurden, diefelbigefollen durch hochbeftimbten meinen gnedigen herrn als den erff-vogten (fo viel an S. F. G. ift) verdedingt werden. Aftum Schil-dijfche am zwei vnd zwentzigften dag Junii anno funffzehenhun-dert vnd zwei vnd viertzig. Demnach fo bekennen wir hertzog,dechaninne junfferen vnd capitel vurfch. das wir folche obgem.articulen vnd punften wie difefeluige durch obberurte vnfere rhet,.vns dechaninne junfferen vnd capitel neben vnfserer darzu gebette-ner freundtfchafft verhandelt vndaffgeredt allenthalben bewilligtvnd angenohmen hauen, bewilligen vnd annehmen diefelbige hie-mit, vnd willen die hinfurter obgerurter geftalt vaft ftete vnd vn-verbruchlich halten, vnd darwidder nichts furnehmen fonder ar-gelift. Vrkundt der wahrheit hauen wir hertzog fur vns vnfseeruen vnd nachkomlingen, vnd wir dechaninne junfferen vnd ca-pitel fur vns vnd vnfse nachkommen vnfsere fiegel an diefsen brieflfthun hangen, in den iahren vnfs herrn duifent funfthundert zweirad: vierzig am zweiten tag des monats Julii.
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