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Diplomatische Geschichte der alten Grafen von Ravensberg : mit einer Geschlechtstafel, Landkarte und Sammlung von CXXXIX Urkunden
Entstehung
Seite
131
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RAVENSBERGENSIS.

fteien halben zu vergleichen abgefertigt, vnd nachdem die redeauclx das capitel vnd junfteren 1'ambt derfelben darzu berufienerfreundichaftt befunden das in der alter fundation keine probftefon-deren aduocati vnd erbliclie vogte gewefsen, die das ftiflt vur ge-walt vnd vnrecht bei ihren priuiiegien vnd alter woiherbrachtergerechticheit befchutzen befchirmen vnd verthedigen folten, auchin betrachtung das der junfieren prebenden faft gering, vnd dasftiftt von den probften mehr befchwernufsen dan nutz eine zeither empfangen. So hauen fie fich von wegen S. F. gnaden denjunfferen ihrem lobiichen Stifft vnd dem Adel zu gutem mit ob-gem. capitel vnd junfteren vereinigt vnd verglichen wie folgt.Nemblich das hinfurter zu beiden theilen die gifft oder erwehlungeines probften zu Schildiffche in ruhe geftelt, vnd hochernantermein gnediger herr von Gulich als ein graff zu Rauenfsberg desftiffts erblicher aduocat vnd erffvogt fyn foll , obberurte ftifft vndjunfferenbei ihren alten priuilegien,loffiichen vndwolhergebrach-ten gebrauchen renten vnd vJftkompften vor gewalt vnd vnreclit zubefchutzen, vnd zu befchirmen, vnd das die nutzbarkeitguld vndrenten, fo den probften zugeordnet gewefsen, iahrlichs vnder denjunfferen in anfehung ilirer geringer competentz aufsgedeilt, vndzu erhaltung ihres ftandts vnd befserung ihrer proeuen dem adelzu gutem gewendt werden foll. Doch dweil aus etlichen erffho-uen vnd hdufseren liochberumbtes meines gnedigen herrn etlichemolt roggen vnd haueren durch die vorige probfte gefordert vndempfangen worden,als nemblich im kirfpell zu Waldenhrugge ausdem meygerhoft zu Duttinkdorpe , im kirfpell zu ffolenbeck Immanshuifs, Dudincklo vndHartwich ten\Verden,im kirfpell SchildiffchePodehol, Vpmegger, Syckman Edeffyck Halerberg vnd Halenmey-ger, im kirfpell Hepen Puls zu Hillegadeffen vnd Boindorp, fo ful-len diefeluige hinfurter nit mehr gehandtreicht oder gegeuen wer-den, fonderen die nutzbarkeit hochberuhmbten meinem gnedigenherrn von Gulich als dem erffvogten zukommen, gleichfalfs follaucb der dyck auff der Schildiffcher heide in behoeff des erbvogtsgebraucht, vnd bei der vogteien erfflichen verblyuen. Es follenauch die junfferen noch capitel fich keiner fifchereien zwifchenhochgem. meines guedigen herrn zweien dicken nemblich den

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