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paraxllsrnal- Geldern mir ein- und zugebracht und daher aus meinem Nach-lasse zu fordern hat, über dieses aber ihr die Einkünfte des Gnaden Jahresvon der hiesigen Probstcy Ouxltnls - Uraslosnüs und meinen besitzendenObsckisntüsn von Rechts- und Gewohnheit? wegen allein zukommen undverbleiben: also habe ich, was die mir ein- und zugebrachte Ehe- und xara-plrsrnal-Gelder betrifft, ein eigenhändiges Bekenntniß an sie ansgestellet, undsie soll dießfalls ans meinem Nachlasse, ohnbeschadet dessen, was ick) ihr allhierzu ihrem Erbtheilo bescheiden werde, ihre Befriedigung erhalten.
VI.
Nehmlich ich Kescheids meiner ersterwähnten lieben Ehefrau zu ihrerErb-Portion:
a) die lhelfte alles meines Key meinem Ableben vorhandenen Geldes in Goldoder Silber, es mag nun solches in rarer Illiinze, oder in ourrsntem Goldeoder Silber, grober oder kleiner Münze bestehen;
b) die kjelfte meines allhier oder anderwärts in Kellern befindlichen Weines;
0) meine allhier zu Merseburg vorräthigen andern xotulsntu;
ä) alle meine allhier zu Merseburg vorräthigen ssoulonta;
s) alle meine Nenlzlss und thausgeräthe in hiesiger Probstey, sxelnssivs desSilbergeschirres und oxolnssivs der Schränke, der Llomrnoäsn und desnußbaumernen Schreibo-Schrankes, worinnen rsspsotivo meine Lorixturon,Kleider und Wäsche befindlich;
k) ineinen alten Fenster Wagen, ohne und über den Kutschwagen, der ihrnach der Ehestiftung gebühret;
A) alles vorräthige kjeu, Stroh und bjolz, so bei meinem Ableben in derprobstey allhier oder in ihrem bjauße befindlich seyn wird;
Ii) die zur Zeit meines Ablebens rückständige Besoldung von der Steuer imkjerzogthume Altenburg, ingleichcn die Gnaden-Jahres Besoldung vondaher;
1) alle meine Vorräthe bcy der Probstey-Einnahme nnd Key der pullriog,rsvsrsncki Luxitnli allhier;
I:) alle meinen verfallenen und außenstehende Roste von der Probstey-?rag-lzsncko und Ollsckisntisn, an Lehn-Geldern, Gold- und Gctraide-Zinsen,bjolz und tholz-Resten, nnd wie solche Nahmen haben mögen, ingleichenalle Getraide-Vorschüsse und restironde Zchend-Gelder, als zu welchemEnde sie auch berechtiget seyn soll, sich alle meine hierzu nöthigen Papiere,Nachrichten und Rechnungen vor sich anzumaßen;
1) diejenigen Fünfhundert Thaler welche ich laut Konsens derer Dom-Probstey-Gerichte snd cluto Merseburg den ; Pen Doosrnbris denen MayhischenDoin-Probstey-Unterthanon vorgeschossen habe, sammt denen etwa rück-ständigen Zinsen, als weshalber sich meine liebe Gemahlin das hierübervon denen Osditoribns ausgestellte Doonmsnt gleichfalls anzumaaßenhat; jedoch IsZirs ich denen bcyden Fräuleins von Möhlen, nahmentlichFräulein Charlotten Wilhelminen undFräulein Louisen Eleonoren Geschwistern von Möhlen,