weiden vnd Trifftcn, nlltZungeu, ehren vnd sreyheiten, diensten, Pflichtenvud bcschwehruugen, Zugleichon die darZugeschlageue Manulehen- vnd Erb-gütherr, sainbt dem Brau pause, so Erbe scyn soll, vnd allen Zusprächen, soVorKäufer vnd dessen ^.utlror, der von Grcinp, zu denen vom Rittcrgnthvnd ietztcrwehnte Erbstucken versetzten stücken, absonderlich dem halben Ackerarthfeldt, welchen Philipp Bcrner bis anhero gebrauchet, vud dem gartten,der grund genannt, gehabt oder auch habe» Können, sollen oder mögen, nichtdas geringeste davon ausgcschloßcu, vnd in snruwu das gantze Guth, mitaller moliorutiov bencbensi Zweycn Pferden, vier Kühen, Zwei Saudocken,Zwanzig paar tauben, einem wagen, einem Karu, Zwey Pflügen, Zwcy Egen,vud was sonsten verKäufer perrn Jahn Magno von Schauroth mit Zuver-Kauffen willens gewesen, auch allermaßen, wie daßclbe pr. VerKäufer vudvor ihm der von Gremp, auch andere ?osssssoros, besetzen, gcnützet vndgebrauchet, oder auch besitzen, genießen vnd gebrauchen sollen oder Können,Erb- vndt Eigenthümblichen, vmb vicrtausendt acht hundert, Sechs vndSiebenzig gülden beständige Kauf Summe, vud Einhundert gülden absonderlichversprochenes perdegcldt, nachfolgendermaßen Zubezahlen, nemblichcu :c..... also überläßet VerKäufer dargegen perrn Käufern das verKauffte Ritter-guth peiligen Trcutz, mit allen deßen Zubehörungen, Rechten vnd gcrechtig-keiten insonderheit demjenigen, was droben sxsoiüos sxxrimirb, Und setzetdieselben, Krafft dieses Briefes, Und Künftig gnädigsten Belehnung, in eineledige und geruhige posssss sowohl der Lehn- Ritter als ulloäiul- vnd Erb-güther, will ihm auch dieselbe vor jedermännliches an vnd Zusprächen, Bevorababer von allen verseßenen ousridus an steuer, Zinsen vnd andern prüsbu-tiouen Zu jeder Zeit frey gewehrcn, jedoch mit diesem vutcrscheid, daß Lr,VerKäufer, nur vor dasjenige, was Zeit seiner possessio» zurück blieben odervff das Guth gebracht worden, stehen, rubions der vorigen rsburcluben VndAnsprüchen aber perr Käufer sich an den von Gremp Krafft des mit dem-selben geschloßenen frostischcn Kaufbriefes vnd dieses anderweiten Lloutruobsex jure vsuckiboris, bestens Zuhalten, allerdings befuget sein solle :c. .. ..
vnd weil endtlichen von Nöthen, daß nach denen Landtüblichcn Rechtender VerKäufer die an sich gehabte Lehn gebührlich rssiAuire, So verpflichtetsich perr Frost solches auch seines orths ersten tages wcrkstellig Zu machen, dieLehn des Guths, auch deßen porbiusritien vnterthänigst vff zugeben vndnebst perr Käufern gehorsambste ansnchung Zu thuen, daß nunmehro dieseranderweit damit beliehen, auch gegenwärtiger Llouiruob in allen seinen Punctenvnd iuhalten oovürmirt werden möge, Maßen Er auch Zu solchem ende nebstder bruäibiou des Guths perrn Käufern die darzu gehörigen Unterthancn Zu-gleich mit übergeben, dieselben ihrer Pflicht erlaßcn vndt hingegen an denvon Tümpling? And deßen Erben gebührend überwiesen, wie nichts wenigeralle vorhandene Briefliche vhrKuuden, Käusfe vnd Lchnbriefe dona, ücko sxtru-äirb, was aber von dergleichen cloonmorcksir gcrichts vnd Lehnbüchern dervon Gremp noch bop sich hat, ist selbiger perrn Käuffcr vermöge des mitübergebenen Kaufbriefes vor sich ausznantworten schuldig vud perr Käufernicht gehalten, demselben einige groschon weiter Zu bezahlen, biß er alle