Ravensberg, Herrn zu Ravenstein, Seiner Fürstl. Durchl. bestalter Hauß-Marschall Philipp Heinrich von Tümpling, daselbstcn und zu Leißla, nntcr-thänigst augelanget, vorgeschlagen und gebothen, Weil bisher wegen der GberGerichte zu Tümpling, Stöben, Wnnniz und Leißla, als welche, wie auch diemeisten Erb-Gerichts Fälle zu Leißla, ins Amt Tamburg gehörig, unterschied-liche Irrungen entstanden, darhingegen auch wegen des dritten Theils derGber Gerichte, die sein Vetter Adam Friedrich von Tümpling in der StadtSulza hctte, mit dein Amt Roßla öfters Unrichtigkeit entstände, so were Ererböthig, Er wolte seinem Vetter den dritten Theil der Vbcr Gerichte zuSulza abhandeln und Ihrer Fllrstl. Durchl. abtreten, der gehorsamsten Hoff-nung, daß Ihm hingegen nicht allein die Gber Gerichte in Dorf, Feld undFlncr zu Tümpling, Stöben, Wunniz und Leißla, und was das Amt Tainburgvon ErbGcrichten aldar gehabt, sondern auch die hohe Jagd in TümplingerFlucr, Staudiz, priesnizer Holz und da herum liegenden Hölzern und Büschen,worinncn Er sonst die Kuppel-Jagd hat, wie auch die Schriftsäßigkeit gnädigsteingcräuinet werden möchte, Und Ihrer Fürstl, Durchl. Deroselben solchen Vor-schlag, wie wohl der Tausch etwas ungleich, um des von Tümplings geleisteterund noch «erhoffender treuen Dienste Willen, aus sonderbaren Gnaden gnädigstgefallen laßen. So ist mit guten Bedacht es dahin geschloffen und in bestän-digster Rechtens Form verglichen und gehandelt worden: Daß dem von Tümp-ling und seinen Lehns-Lrben und Lchnsfolgern, Kraft dieses, sobald er IhrerFürstl. Durchl. Amt Roßla obangcrcgten dritten Theil der Gber-Gerichte inder Stadt Sulza wllrcklichen und mit Aushändigung des hierüber mit seinenvettern geschlossenen beständigen Lorckra-abs abgetreten, auch was von Gerichts-^vten vorhanden, von sich stellen wird, jetzt alsdann, und dann als jetzt, dieGber-Gerichte, wie auch was Ihm an Erb-Gerichten geinangelt, in Dorf Feldund Fluer zu Tümpling, Stöben, Wunniz und Leißla, nebst der hohen Jagd inTümplinger Fluer, Pricßnizer Holz, Staudiz und andern selbst herumliegendenHölzern und Büschen, darinnen Er die Kuppel-Jagd gehabt und andern diehohe Jagd nicht zuständig ist, nebst der Schriftsäßigkeit, übergeben und ein-geräumt sozm, auch in seinen Lehn Brief eingerückt, und vorjezo an die Schößerzu Tamburg nnd Roßla ein Befehl, sich darnach zu achten, gegeben werdensoll. Es haben aber Ihre Fürstl. Durchl. ausdrücklich bedinget und mit desvon Tümpling guten Willen vorbehalten: Erstlich, daß der von Tümpling undseine Nachkommen der eouvsÄirten Gber- nnd Erb-Gerichte sich ns der Wieseund Stücken, die bisher dem Vorwerk zu Tamburg eigenthllmlich zugehöretund anitzo uf andere bramsksrirb werden sollen, nicht sxsroircn, noch sich an-maßen solle. Zum andern, verbleiben auch dem Amt Tamburg alle in ge-dachten Dörfern und Flncr habende Lehnen, Zinß, Trift, UUihlzwang, pfcrde-und Handsrohno und andere Gobllhrnis. Drittens, werden dem Amt die Ge-richte und oosroiiiov, iedoch weiter nicht als so viel zu eintrcibung und manu-tsuöub^ itzt gedachter Gerechtigkeiten von Nöthen, vorbehalten. Und ist be-sagten Amt ohnbcnommen, einen Schulzen, aus den Dörfern einen, darzu zuverordnen und in Pflicht zu nehmen, viertens, soll Er zwar die Unter Ein-nahme der Land- und Tranck-Steuer bey angeregten Dörfern haben, wenn
Druckschrift
3 (1894) (Geschichte der 1822 bezw. 1867 im Mannstamm erloschenen Häuser Posewitz und Casekirchen (Tümpling)) : mit Urkunden-Anhang, Bildnissen, anderen Kunstbeilagen, Nachträgen und Berichtigungen zu den drei Bänden, zwei Siegeltafeln, zwei Handschriftentafeln, General-Register für die drei Bände und dem Stammbaum von der Theilung in Linien an
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