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3 (1894) (Geschichte der 1822 bezw. 1867 im Mannstamm erloschenen Häuser Posewitz und Casekirchen (Tümpling)) : mit Urkunden-Anhang, Bildnissen, anderen Kunstbeilagen, Nachträgen und Berichtigungen zu den drei Bänden, zwei Siegeltafeln, zwei Handschriftentafeln, General-Register für die drei Bände und dem Stammbaum von der Theilung in Linien an
Entstehung
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Termin so vff den Todesfall erfolget den Anfang zu machen und an orth undende, wo sie sich wissentlich aufhalten wirdt, ohne ihrer mühe, schaden, gcfahrund Unkosten zu verschaffen, auch iibcrdiescs noch zweyhundcrt Gülden zueeiner Behausung auch Kinnen Jahr und Tag, dem inzwischen sie im Ritter-guthe zue Fluhrstcdt soll wohncut bleiben, gegen gebührliche iZZuittung und(luutiou, wegen des rückfalls, so sie mit dem davor crkaufftcn lsause, welchessie so lange sie lebet in baulichen Wesen fre^> von den Ihrigen auch wegenKontributionen halten soll, zue bestellen schuldig zue geben und auszuzahlen.Da aber die witbe solche zwcyhundert Gülden bhansgeldt nicht abfordern son-dern beyn Lehnsfolger stehen laßen wolte, so sollen ihr dieselbigen vff obenbemelte zween Termine Jährlichen und icdes Jahr mit zwölff Gülden anguter und unverbotcner Reichsmiiiche verzinßet und allezeit nebcns den Leib-Zinßen in Ihre Gewahrsamb überantwortet werden. Ts soll auch der witbenaus Ihres lieben Manns güthern und Vcrlassenschafft alle dasjenige unabbrüch-lichen folgen was einem Weibe von Rittersarth ans Ihres Junckern güthernzur Gerade, Morgcngabe und Mnßtheil den rechten und Landes-Gebrauchgemäß gebühret und znestehet, Sie auch das Guth Flnhrstedt zu räumen nichtschuldig sein, sondern das llus rstsutionis haben und behalten, bis sie dessenallen sattsam vergnüget oder annehmlichen versichert. Ts hatt auch wohl-ermelter der von Krosigk sich weiter erklehrct und sich erbothen das vff be-gebenden seinen Todesfall (das Gott lange Zeit verhüten wolle) der Witbenjährlichen fünff scheffel Korn, Gin scheffel Weitzcn, Sechs scheffcl Gersten, dreyschcffcl kjafcrn und Zwcy viertel Lrbcis, alles Jehnisch gemäß, fünff klaffterScheit und eine Tonne Sauerkraut, wie denn auch ein gemestes Schweinoder fünf gülden dafür aus Seinen Lehen und Ritterguthe Fluhrstedt in ihregewahrsamb zu ihrer besseren Unterhaltung solle geliefert werden, jedoch solange sie ihren witbenstuhl nicht verrücket, wenn sie aber solchen verrücket,soll dieses Eingcschneide, wie auch das lhauß oder dessen Jinßgcld denen Lehens-folgern wieder heim gehen und fallen.

Schlüßlichen ist auch hierbei dieses abgeredet und abgehandelt worden,das dasjenige, was ehrengedachte Jungfrau? über die vierhundert GüldenEhegeldes noch übrig oder sie in künftigen durch Erbfall erlangen möchte solchexuruxllsruul crbgelder und fahrnüße außer die Gcradcstiicke betreffende scindtIhr cigenthumblichen, der usus truobus aber nach Sächs. Rechten dem rauribowenn und wohin Ihr beliebet, das Ouxibul jeder Zeit zuekehren und zuwendenmacht haben soll, Jnsall Ihr künftiger Ehemann der von Krosigk solch Luxibulauch zue sich zu nehmen begehret, soll er sie absonderlichen mit Fürstl. GnadenLohnherrlichen und derer nechsten Mitbclehntcn (loussus darauf zu versichernschuldig sein, nach seinem Tode aber so Kinder, welche Er mit Ihr erzeiget,vorhanden, vf dieselben, wo aber keine da weren, so dann vf ihr der Frawennechsten Erben vererbet werden. Über solches alles hatt wolff Albrechtvon Krosigk wie oben angeführet fürstl. Gn. Lehnsherrlichen (loussns vf seinGuth Fluhrstedt unterthänig auszubringen und solchen nebcns seinen liebenBrüdern, vettern, niitbelehnten, mitverwandten und freunden einverwilligungder Jungfrawcn geliebten Bruder oder Vormunde einzucantworten zuegesagt.