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Adjuuction eines uuparteischcn bloturii pudlioi ausbitten nnissen."Icr Gerichtshalter habe diesen jedoch „bey denen gefährlichstenFotibus, Ginhohl- und sdublicirung der peinlichen Urtheile, Voll-streckung der Tortur nicht zugezogen, sondern auch dieses kurtzumb die H>fingstfcrien, da der unschuldige Inquisit seines ver-reiseten Votousoris nicht habhast seyn können, eiligst nacheinanderverrichtet und ohne vorbewußt des biotarii aäjuuoti (welcher dochnach der peinlichen Halßgerichtsordnung ohnedem bey dem gantzenTriminalproceß nöthig gewesen wäre) vollzogen." Der Gerichts-halter habe ferner, „auch ohnerachtet Inculpat seine Unschuld inder mehr als zu hart an ihm ausgeübten Tortur erhalten, dennochzum Dort und Prostitution des armen unschuldigen Ubannes daseingelangte Urthel des Achtproceßes mit seinem ausdrücklichenTauf- und zunahmen öffentlich drucken lassen."
Die Güter des verurtheilten B. N. wurden verauktionirt undder Grlös von H7V Gulden theils auf die Deckung der Gerichts-kosten verwandt, theils anderen Leuten zugewiesen. Das Lebenwurde ihm aber geschenkt und zog er darauf nach Neu-FlemmingckIm Februar (7(9 starb Rudolf, über 63 Jahre alt, zuHeiligenkreuz und wurde am 7. Februar in der Airche bei demAltar begraben.^
Seine Rlutter war nach 26jährigem Wittwenstande hochbetagtam 2H. Rbai (69Z zu Tümpling entschlafen^) sein Bruder PhilippLebrecht am 2. Rlai (7(0 gestorben (unten 5).
^ „Aus dem Archiv der Familie von Tümpling", Deutsches Adelsblatt,tSSZ, No. und
^ Kirchenbuch zu Löbschütz:
„Daß lserr Rudolf Albrccht von Tümpling, Gerichts Herr zu heiligenTreutz, SS Jahr L Monath alt, verstorben, auf hohe Tonsistorial Verordnunggegen Erlegung von ;o Thlr. in die Kirche zu heiligen Treutz Key den Altarden 7. Februar begraben und Dorn. Doulr die Gedächtnis; Predigt gehaltenworden ..
^ Kirchenbuch von Tamburg:
„Den May oder s. Pfingstfeiertag ist im thErrn Selig entschlossen