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3 (1894) (Geschichte der 1822 bezw. 1867 im Mannstamm erloschenen Häuser Posewitz und Casekirchen (Tümpling)) : mit Urkunden-Anhang, Bildnissen, anderen Kunstbeilagen, Nachträgen und Berichtigungen zu den drei Bänden, zwei Siegeltafeln, zwei Handschriftentafeln, General-Register für die drei Bände und dem Stammbaum von der Theilung in Linien an
Entstehung
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Im Trbbuch des Amtes Tamburg von s6s0 heißt es inBezug auf Leislau:

Inn diesem Dorff wohnen 20 Mann welche Meinen gnedigenFürsten und Herrn eigenthümblich zustendigk, jedoch sind darunter(0 Mann, welche dem von Tümpling doselbst mit Lehn vndZinsen zugethan.

Gerichte.

Die Gerichte Oberst vnd Niederst im Dorff vnd desselben Be-zirken im Felde stehen Hochgedachten Meinen gnedigen Fürstenvnd Herrn alleine zu, Vnd ob sich wohl Der von Tümpling derTrbgerichte anmaßen will, so besagett doch das rote Ambtserb-buch ^o. s5?8 das es noch in Außübung stunde.*

Volge Steuer.

Alle Einwohner seind der Herrschaft mitt Steuer vnd folgeverpflichtet, geben zur Bernsteuer 26 alte Schock vnd seindt zu er-scheinen schuldig? mit ^ langen röhren, s0 Helleparten vnd 6 Feder-spießen."

Am 22. Juli s6s6 wurde Rudolf zu Zeitz von der Stifts-regierung mit Leislau belehnt (II. s22).

Merkwürdig ist die dortige Airche. Sie ist in ihrer spät-romanischen Anlage erhalten. Besonders gut erhalten sind diegepaarten Fenster der Glockenstube. Sie stoßen auf Mittelsänlen

^ Der Kanzler Marcus Gcrstcnberg hatte ü. ä. Weimar Februar ^sy6den Schosser beschicken, daß Btto von Tümpling keinen Anspruch auf die Erb-gcrichto habe, da auch der Kaufbrief Vtto's mit dem Erbbnch des Amts von^578 übereinstimmevnd derowcgen darin die Erbgerichte nichtt ahngeschlagen".Ein Jahr daraus, am zq. Februar tSY7, erließ Gerstenberg an den Schossereinen weiteren Bescheid: obgleich es bei den: vorigen bewenden solle,so seindtdoch an stadt des Durchlauchtigsten Hochgebornen Fürsten vnd Herrn, HerrnFriedrich Wilhelm :c. wir zu abhclffunge dieses Streits zufrieden vnndtt wollensgeschehen laßen, das dein von Tümpling? der Zwang allcine über seine Zins,lohen vnd Frohne, seine zinßbare Höfe (doch außerhalb aller Felle in die Erb-gerichte gehörig?) nachgelaßen vnd verstattet werde". (Erbbuch des AmtesTamburg von t6(v).