- s?8 —
„Inn diesem Dorff wohnen 9 Mann, welche Meinen gnedigenFürsten vnd Herrn eigenthümblich Zustendig?.
Gerichte.
Die Gerichte Oberst im Dorff vnd desselben bezircken im Feldeoberst vnd niederst stehen hochgedachten Meinen gnedigen Fürstenvnd Herrn zu, der von Tümpling aber hat die erbgericht imDorffs.
Bolge Steuer.
Die Innwohner in diesem Dorff sind der Herrschafft mitt Steuervnd Bolge verpflichtet, geben zur Bernsteuer ^ s6 alte Schock Bndtseindt zu erscheinen schuldig? mitt 9 Anebelspießen.
Ackerbau.
Der Ackerbau zu diesem Dorff gehörig? stehet meistenstheilsdeine von Tümpling? zu."
Bei Stöben heißt es:
. . . „Der von Tümpling? die Erbgerichte im Dorff biß andie Zäune hatt."^
Bei Wonnitz endlich heißt es:
. . . „Der von Tümpling? doselbsten hatt die Lrbgerichte bißan die Zeune, vs allen Häsen biß vf einen Hof so izo Hans Tonnerbesitzett, Bnd darf das Ambtt durch den Frohnen dorein nichtsbeuehlen laßen, sondern man muß den von Tümpling? in schreibenersuchen." —
Als Rudolf Tümpling übernahm, fand er es in einein übelenZustande. „Menniglich wißend", so schrieb er aus Bergsulza am
* I. 28(.
^ Am 28. Bctober i587 hatte Herzog Friedrich Ivilhelm I. entschieden,daß Btto von Tümpling die Lrbgerichte nicht nur auf seinen Zinshöfen, wieder Schosser von Dornbnrg und Tambnrg, Michael Gräfe, gewollt hatte, sondernüberhaupt im Dorfe bis an die Zäune zuständen (II. H2—HZ).