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3 (1894) (Geschichte der 1822 bezw. 1867 im Mannstamm erloschenen Häuser Posewitz und Casekirchen (Tümpling)) : mit Urkunden-Anhang, Bildnissen, anderen Kunstbeilagen, Nachträgen und Berichtigungen zu den drei Bänden, zwei Siegeltafeln, zwei Handschriftentafeln, General-Register für die drei Bände und dem Stammbaum von der Theilung in Linien an
Entstehung
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Im Jahre (76-( wurde er Ritter des von Aurfürst FriedrichChristian gestifteten StiftsordensI (767 Steuer-Ober-Einuchmerdes Eisenbcrger Areises.

Au den: im Jahre (72st übernommenen Blösien erwarbHeinrich Carl im Jahre (737 von der Linie Casekirchen dasalte Stammgut Tümpling.

Durch die Theilung vom 3. Juli (6(0 war es an GeorgOtto, den zweiten Sohn Otto's von Tümpling (II. 3(03 undund S. (( dieses Bandes), gekommen. Nach seinem Tode hattees (6(2 sein jüngster Bruder Rudolf Albrecht I., Stifter desHauses Tasekirchen, übernommen. Nach seines Sohnes PhilippHeinrich Tode ((66ft) hatten dessen ^ Söhne im Jahre (687 sichso getheilt, daß Philipp Lcbrccht und Otto Wilhelm Tümplingzu je fts übernahmen. Nachdem Philipp Lebrecht und RudolfAlbrccht II. gestorben waren, erhielt durch Receß vom Jahre (720Christian Ludwig die eine Hälfte von Tümpling, die anderebehielt Otto Wilhelm.

Des letzteren Söhne Friedrich Wilhelm und Christian Leb-recht verkauften nun am 2(. Februar (737 ihre Hälfte an HeinrichCarl, welcher sich (73H vermählt hatte, woraus Christian Lud-wig's Sohn Carl Friedrich am ch Juni desselben Jahres (aufBefehl und Veranlassung Einer hochlöblichen Landes-Rcgierung zuAltenburg") die andere Hälfte auch an ihn verkaufte, so daß

^ Friedrich Christian hatte diesen Grdcn und Rockkrenze für die rittermäßigen Domherren gestiftet. Der Grdcn wurde um den Hals getragen aneinem schwarzen, mit Gold durchwirkten, Bande, die Rockkrenze auf der linkenBrust (die Dipsisnsss erhielten Gnaden-Medaillen).

Hierauf beschloß das Gcneral-Capitcl am 28. Mai t?sq, daß die 0upitnlurssstatt der bisherigen Chorhemden und Mäntel violette Talare und außerdemBaretts tragen sollten; die Talarc des Dompropstcs und des Dekans solltenrothc Aufschläge von Sammet haben, ihre Baretts von rothcm Sammet seinmit goldener Einfassung, Schnur und Guaste. Die Alben sollten künftig nurvon den Lauovioi minores und von den Viourii getragen werden.