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hatte, wofür der Besitzer von Posewitz an einen: bestimmten Tagejedes Jahres aus der Tümplinger Schafheerde bei deren Durchzugdurch Posewitzer Flur einen Hammel herausgreifen durfte. Erstam Ende des (3. Jahrhunderts wurde dieses Verhältniß abgelöst,indem am 2ch September (790 Philipp Johann Wilhelmvon Tumpling aus Poscwitz und Zöthen sich mit Friedrich Wil-helm von Trebra (seit dein (7. ^)uli (78H) auf Tümpling dahinverglich, daß Letzterer Ersterem für den abzugebenden Trifthammeljährlich drei Gulden zu zahlen hatte.
Wilhelm von Würchhausen hatte nun Oswald das Recht desTristdurchzuges nicht gewähren wollen. Oswald wandte sich des-wegen Ende des Jahres (5^9 an Johann Friedrich den Mittleren,welcher am 30. Januar (550 Hans Mönch zu Gosserstedt und deinSchosser von Dornburg, Hans Breiting, ausgab, die Partheien zuvergleichen. Würchhausen blieb auf den im Geleitshof zu Tamburgin Gegenwart des Amtmanns zu Saaleck, Wolf von Weidenbach,von Ernst von Reibitsch und Günther von Molau und des Tam-burger Geleitsmanns Elemens Löbnitz abgehaltenen Terminen aus,suchte aber in einem an Johann Friedrich am 25. September ge-richteten Schreiben sein Recht nachzuweisen, nachdem die Tommis-sarien Oswald die Trist schon eingeräumt hatten. Er schließt seinSchreiben mit dem Satz: „wo es aber nichtt Widers sein woltvnnd ich des von Tumplings schaff leyden inust, so bith ich e. f. g.wolt den von Tumpling dahin weysen, das er mir mein gut machbezalenn."
Würchhausen beruhigte sich, auch nachdem Oswald am ((.April(55( zu Tumpling gestorben war, nicht, sondern behelligte nunauch Oswald's Wittwe weiter. Die Eommissarien nehmen sichnun derselben „in irem ahnligsnn vnnd trubnus" an und berichtenvon „vill scharrenden puchenden wortten" Würchhausen'?. WolfZschetsching, der Schlosser von Tamburg, wird angewiesen, siezu schützen. Aii ihn richtet „Angneß Oswalt von Tumplings
von Tümpling. I. ^6