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garethan von vnd zu Thumplingen wonende" seine freundlichenDienste und thut ihr kund, daß Heinrich von Lichtenhayn sie beiihm wegen schuldigen Getreides verklagt habe, da er es in Gütebisher nicht habe erlangen können.
Im Termin am 30. Mai erscheint Margarethe nicht und dasOberhosgericht zu Altenburg erläßt daher folgendes (. Artheil:
„vf clago Heinrichs von Lichtenhayn clegers, oyns, vnd ungehorsam frawonMargarethen: von Thumplingen, beclagte, anders teils, erkennen wir, das dercleger solche scyne erhobene schulde von wegen der beclagten frarven vnge-horsam biß vf helfliche widderredc vnd ehaft (auf gesetzmäßige Weise) erstandenvnd erlanget hat, von rechts wegen."
Friedrich von Thun fordert daher 6. 6. Altenburg 2 -s. JuliMargarethe aus, „solche helfliche widderrede inzubrengen", undzwar am (7. September.
Diese Citation brachte A?olf Leber „der geschworn böthe" am29. Juli (5(6 nach Tümpling „in abewesen der srawen", und daNiemand sie annehmen wollte, legte er sie „in angesichts eynermaidt vnd jungen" auf ein Faß vor dem Aeller.
(5(8 am 29. März entbietet Thun dem Ritter und Haupt-mann zu Meißenfels, Hans von Merthern, ebenfalls seinefreundlichen Dienste und theilt ihn: mit, daß, nachdem jene Cita-tion vor zwei Iahren an Margarethe ergangen, Oswald „ör Son"gekommen sei und bewilligt habe, für sie die Schuldsumme nebsteinem Gulden Rosten zu Martini zu bezahlen. Da dies aberbisher nicht geschehen, so befehle er ihm in Höhe des Schuldigen„alßbalde vilgenantem Lichtenhayn vf seyn anweysen zcu gcmeltsOßwalts von Thumplingen bewegelichen guthern vnd farenderhabe . . . schlewniglich vnd sunder vfzcihen wy sich eigent (zu) vor-helffen". Und wenn „notdurft erhaifchen wurde", solle er Lichten-hayn „gegen menniglich hanthaben vnd verteidingen". Zum Schlußsagt Thun: „So bin ichs vmb euch freuntlich zcuverdynen —
Von Oswald's Mutter finden wir dann noch in demselbenJahre (5(3 wie im Jahre (523 eine Spur. Das letztere Jahr