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oder an ein Kloster auferlegte in der Hoffnung, daß die Kircheoder das Kloster der dafür eingegangenen Verpflichtung, an einembestimmten Tage einen Gottesdienst für das Heil der betreffendenSeele abzuhalten, nachkommen würde. Die Anniversarienbücherder Klöster weisen reiche Ginnahmen auf.
Der Umstand, daß Otto's Ehefrau an demselben Tage wiedie Ehefrauen der Brüder Hans und Oswald beleibdingt wurde,läßt schon auf eine nahe Verwandtschaft der genannten Brüder mitOtto schließen. In der That halten wir Otto für den Vetter derBrüder, und zwar für den Sohn ihres Oheims Eckard. Denn Letz-terer erscheint (SHst, wie wir sahen, belehnt mit 2 Hufen in Trölpaund dem Weinberg mit einen: Holze. Diese Güter bildeten wohldas Allod, von welchem hier die Rede ist. Denn Allod war nichtGegensatz von Lehn. Es bedeutet hier so viel wie Vorwerk.
Kunegunde ist eine geborene von Stammer gewesen. Sie istwohl Veranlassung gewesen, daß Otto, wie wir annehmen, mit ihrspäter, nach (H0H, nach ihrer Heimath, dem Bernburg'schen, ge-gangen ist, wo wir ihre Söhne Hans (2H) und Turd (25) mehrfachfinden werden. (Vergl. IX.)
Otto ist vor (H52 gestorben.
Otto wird auch Ruteigenthümer von Tümpling gewesen sein,denn aus den Urkunden von (Zß^ und (HÖH, welche wir nachherbetrachten werden, geht hervor, daß er zu Tümpling saß. Wirbemerken hier, daß wohl alle R utglieder der Familie im Verhältnißdes Gesammteigenthums an Tümpling standen. Wir betonen,daß in den frühen Jahrhunderten von einem gutsherrlichen Ver-hältnisse, wie wir es heute begreifen, nicht die Rede sein konnte,denn das Eigenthum an einem Gute bestand in dein Ober-Eigen-thum an den einzelnen Grundstücken und besonders in der Gerichts-barkeit. Die Grundstücke, die Bauerhöfe, Aecker, Wiesen, Weiden,Schenkstätten u. s. w. wurden zur Bewirthschaftung und Nutzungden Bauern gegen einen jährlichen Zins überlassen. Aber frei-