Druckschrift 
3 (1890)
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Pferde dürfen sowohl bei Nacht als bei Tag im Busch

[weiden] Die Pferde-Hilter aber dürfen nur Taub-Holz zur.... Beuel- brauchen: worauf die Fürster Acht zu geben ver-pflichtet] seind, um die Uebertretter den Scheffen und Kirchmeister[anzuzeigen.Q

Die Besichtigung des Ecker und Bestimmung des Ecker-Schweinen soll von sämtlichen Schüffen und Kirehmeister der vierReichs-Quartiere vorgenommen werden.

Jedes Quartier hat nach dem Herkommen einen vierten Theilaufzutreiben.

Indem aber der Ecker niemalen so ergiebig ist, dass jederBerechtigte ein Schwein auftreiben künne; so soll derjenige |: derein Schwein auftreiben will :| von 17 andern Nachbarn ihreGerechtigkeiten aufweisen,

Bei sehr ergiebigem Ecker aber sollen die Scheffen undKirchmeister eine mindere Zahl der beyzubringenden Nachbar-Gerechtigkeiten bestimmen.

Bei den drei Reichs-Quartiere, Würselen, Weiden und Haaren,sollen bey der Auflreibung für jedes Sehwein 3 Bauschen zurArmen Cassa-, und täglich 7 Bauschen für Hüt-Lohn zahltwerden.

Bey den Eilendorfer aber sollen für jedes Schwein wöchentlich2 aacher Gulden zahlt-; der Hüter daraus befriediget-, der Ueberrestaber in die Gemeinde Cassa gelegt werden.

Art. 25. Wird verordnet: zur Anlege und Unterhaltungder Brücken, Weg, Steg und dergleichen für samtliehe Reichs-Quartiere das nothige Holz aus dem Busch genommen-, dass dieNothdürfte oder der Bau der Pfarr-Kirchen zu Würselen, Haaren,Eilendorf und Sebastianus Kapelle aus dem Busch hergenommen-,dass für die Kirchen zu Würselen, Haaren und Eilendorf dieParamenten und übrige Nothwendigkeiten J : wenn die gewöhnlicheKirchen-Renten nicht hinreichen aus dem Atscher-Busch bestritten-,mithin das Geld hierzu aus dem Antheil eines jeden Quartiers (zuwelchem die Kirche gehört) genommen werden solle.

Der-, zweimal im Jahr von den Capuciner und Franciseanerin der gemeinschaftlichen S. Sebastianus Kapelle gehalten werdendeGottes-Dienst soll gemeinschaftlich von samtlichen Reichs-Quartierenvergütet werden.

') Durch Abwesenheit des Ilerauscjebers vom Druckorte ging beimVersand die Corr. verloren, während in der Druckerei beim Ausnehmenaus der Abziehpresse die oberen Zeilen dieser Seite verstümmelt wurden,zu deren Herstellung das Original nicht zu beschaffen war.