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Originale instrumentum pfotestätionis et appellationis widerdie = y den 4. junius 1679. nachmittag um halb fünft" ulirauf Haaren-Heidchen durch den stadt-Aachenschen Vogt-Meyer,Adam Balduin von Weisweiler, und den Voglen zu Wilhelm-stein, Franz Wilhelm von Weisweiler, verkündeten Wald-Ordnung. Wie solches Instrument am 14. junius 1679.Vormittags ungefekr um 9. ulir dahier auf™ Rath-Haus durchden Notarius, Peter Gübbels, insinuiret worden.
Ehrentfcster Notarie
Demselben geben Wir Vorsteher vnnd Scheffen deren Vierquartieren Würselen, Haaren, Weiden vnnd Elendorff Zu erkennen,welcher gestalt denen dreyen ersten quartieren der vorderste Buschniegst den Landtgraben gelegen, der darauff aber anstossende Walt,die eetsch genant, allen vier quartieren pro iudiuiso Von Viellenhundert Jahren hero nichtt allein eigenthümblich zustendig gewessen,vnnd ohn vnsserem facto noch billig bleiben müsse; sonderen auchdarin Jedermännigliehen vnuerwerth, nach gestalten Sachen vnndLüfften die Waldtordtnungh verflieget, Vörster Vnnd Vörsters-Knechtt gesetzt Vnnd entsetzet, die Waltbruchfellige mit denenWaltbruchten beleget, denen (welche von Vnnss zu Würselenholtz gesonnen) nach gestalten Sachen gratis eingewilligt oderverkauftet, in Summa alles dass Jenigh der Buschen halben gethanvnnd verfuget haben, wass ein aigentlnimber mit seinen Sachen thunVnnd lassen könte oder möchte, gleich dan seiner Hochfürstl. Dhltsl'faltz Newburgh vnnd dero Höchstlöbligsten Vorfahren sowol, alssauch der Stadt Aach hh. Bürgermeisteren, Bawmeisteren, Burgerenvom höchsten biss zum niedrigsten vber dero so gnedigstes alssgrossg. vnnd gebührendes ansinnen Von Vnzurückdencklichen iahrendie Höltzer bewilliget; durch Vnssere Vorstmeistere Vnnd VörsterKnechtte anweissen, so mit Vnsserem ordentlichen WaltZeiehenhaben stampften oder zeichnen lassen, in so gahr Ihro HoehFrdhlttden Platz oder grundt in der aetsch (worauff die stew zu derKohlpompen stehet) mit Zuziehungh deren Vier quartiereneingesessenen Vber dero gnädigstes begeren bewilligt vnnd ange-wiesen, allermassen dan Wir in denen beyden Büschen dieWaltordnungh zu verfliegen, Vörster Vnnd Vörster Knechtten zusetzen Vnnd zu entsetzen, die Bruchfällige nichtt weniger zu pfändenalss zu bestraften; die darab fallende straffen Vnter Vnnss in Viergleiche Theill zu theillen. Vber 10. 20. 80. 40. 50. 60. 70. 80.90. 100. Vnnd mehr hundert Jahren alss Vber menschen gedenckenVnnd bewehrte Zeitt rechttens, hergebracht! haben, Vnnd in dessenmehr dan Landtkundiger possession vel quasi gewessen, Vnnd