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„hätte, so mögten sie, der gegenwärtigen Lage und Bedenck-„lichkeit nach, ihrem ehemaligen Petito für jetzo weiter„n i e h t inh a er i r en etc.
Das in Originali zurück gestelte Decret ist oline Widerredeangenehmen- und aus der wohl ausgedruckten Entkeimung derRegierungs-Gilltigkeit kein Verbrechen gemachet worden.
Auf Ihrer Churfürstl. Durchlaucht zuPfalb gnädigst besondernHefelch, hat der von Höchst-Deroselben gnädigst angestellte HerrVogt-Major öffent- und schriftlich erkläret:
„Dass gleichwie Höchst-Ihro Churfürstl. Durchlaucht zu Pfaltz„die im Jahr 17(59 vorgegangene Bürgermeister-Wahl für„Gesetz-widrig und mithin für null und nichtig„anseheten, also ein jeder unschwer ermessen könte, wie wenig„iliiue (Herrn Vogt-Majom) erlaubet wäre, die dabey als Bürger-„ meistere an masslich ausgesetzte in solcher Eigen-schaft zum Vogt-Gedinge einladen zu lassen.
Dieses hat man wiederum obenhin angehöret; inzwischen istdas Vogt-Geding schon zum fünftenmahl unterbliebeil, und derJustitz Administration, zum schmertzlichsten Schaden gesamterBürgerschaft, schier zwey Jahr lang verzögeret und behindertworden.
Hätten nun anniass liehe Bürgermeistere und Rath dargegendie Wahrheit und Existent:/, des von gleich anmnsslichem FisealischenAuwald gewagten, oben angeführten, Vorbringens:
„Dass Allerhöchst Ihro Kayserl Majestät die vorgenohmene„Contirination (diese so weise Vorsehung) vielmehr aller-„gnädig-st begnehmiget hätten,anweisen können, oder in der That. angewiesen, so wäre diegeheiligte Justitz in ihrem Lauf nicht so lange Zeit gehemmet-, ichaber nicht veranlasset worden, die illegalität und Inqualificationderen anmasslichen Bürgermeisteren und Rath, und die darabentstandene- und in der Zukunft zu befürchtende harte Folgenanzuzeigen.
Jeder Bürger ist sich seine Selbst-Erhaltung schuldig, er istauch verbunden, auf die Erhaltung seiner Mitbürger das Aug zuhaben, dann scheitert diese: so ist die seinige dem Schiffbruchnahe; solche allgemeine Bürgerliche Erhaltung beruhet aber alleinigauf denen Grund-Gesätzen; werden diese einmal untergraben undumgestossen; so fallet das gemeinschaftliche Wohl und Gliick-seeligkeit aller Bürger über den Haufen, und haben alsdann alleund jede, welche zum Staat und Republique gehören, zu befahren,dass, da sie bey ungekräncktern Bestand deren Grund-Gesätzen nurUnterthanen der obersten Gewalt seynd, welche unter Allerhöchst