Druckschrift 
3 (1890)
Entstehung
Seite
603
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Seyen, n o c Ii s eyn können, sondern allerdingssolang privat- bleiben, bis sie wiederum von ihrenZünften durch f r e y w i 11 i g e Wahl dar z u aufgebe n

und praesentiret werden Dass alle solche freywillige

Praesenlation und Election ob besten dermassen vor hundert undhundert Jahren steif und fest observifet, auch darumben absoiuler-lich- br'ietliche Betheurungen zwischen denen Zünften und Rathaufgerichtet worden, und darauf alle Bürgermeisters, Amts-Träger,Raths-Verwandten, und Bürger, denselben nenilich allerdings zugeleben und in nichts zu widersetzen, bey r ihren Aeyden hochlichgelobt und geschworen, also und dergestalten, dass sich einiger,er sey gleich Bürgermeister, Amis-Träger, Raths-Verwandten undBürgel - , gegen obangezeigte freye Praesenlation und Election zuden Raths-Sitzen und Aeniteren einzudringen unterstund, dassdemselben ein solches nicht allein nicht zu gestatten, sondern auchals einen des gantzen Stadt-Regiments und wohlbedachter PoliceyTurbatorn, und des zwischen den Zünften und Rath aufgerichtetenund hochbetheurten Bundnüss-Briefs, auch seines eigenen daraufdem Rath und gemeiner Stadt geleisteten Aeydts vergessenenViolatorn. vermög der Recht, andern zum Exempel au Leib undLeben unnachlässig zu bestrafen seyn soll . . .

Diesem so bedencklichen und nachdrücklichen Eingeständniissisl-, dem Inhalt nach, gleichlautend die beym Höchst-preisslichenKayserlichen und des Heil: Rom: Reichs Cammer Gericht injüngeren Zeiten, und zwarn im Jahr 1758 als (wohl zu bemerckenderMassen) Kayserl. Majestät Allerhöchst selbst, die Bürgermeister- undBeamten-Wahl zu halten, allerernstlichst verbotten hatten, unter-thänigst übergebene Remonstration:Solche Wahl (seynd derselbenWörter) kan ohne empfindlichsten Schaden und iiuss erstenR uin des gemeinen Stadt -Weesens länger nichtverschoben werden, allermassen lmö beyde ini verwichenemJahr erwählte Stadt-WerckmeSstere bereits ausser Activitäts i n d, und das Stadt-Werckmeister-Gericht wtircklich sine Praesidiostehet; dessen Besetzung aber der Stadt-Wohlfart erfordert,weilen die vorfallende und zu erweiintein Stad t-Werck in eiste rGericht gehörige Handels-Sachen zum Nachtheile des Publici,sonst still liegen müssen, und nicht entschiedenwerden können; und 2do der regierenden Herren Btirger-meisteren dermalige,s Regiment länger nicht mehr, als bisden 2 51 e n laufenden M o n a t s M a j i ausschliesslich,annoch dauret, und auf diesen Tag die neue B Urger meistere i h r e Regierung ant rette n |n üssen,und die jetzige He r reu B ü r g e r m c- i s t e r e auch, n a c h