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„Seyen, n o c Ii s eyn können, sondern allerdings„solang privat- bleiben, bis sie wiederum von ihren„Zünften durch f r e y w i 11 i g e Wahl dar z u aufgebe n
„und praesentiret werden Dass alle solche freywillige
„Praesenlation und Election ob besten dermassen vor hundert und„hundert Jahren steif und fest observifet, auch darumben absoiuler-„lich- br'ietliche Betheurungen zwischen denen Zünften und Rath„aufgerichtet worden, und darauf alle Bürgermeisters, Amts-Träger,„Raths-Verwandten, und Bürger, denselben nenilich allerdings zu„geleben und in nichts zu widersetzen, bey r ihren Aeyden hochlich„gelobt und geschworen, also und dergestalten, dass sich einiger,„er sey gleich Bürgermeister, Amis-Träger, Raths-Verwandten und„Bürgel - , gegen obangezeigte freye Praesenlation und Election zu„den Raths-Sitzen und Aeniteren einzudringen unterstund, dass„demselben ein solches nicht allein nicht zu gestatten, sondern auch„als einen des gantzen Stadt-Regiments und wohlbedachter Policey„Turbatorn, und des zwischen den Zünften und Rath aufgerichteten„und hochbetheurten Bundnüss-Briefs, auch seines eigenen darauf„dem Rath und gemeiner Stadt geleisteten Aeydts vergessenen„Violatorn. vermög der Recht, andern zum Exempel au Leib und„Leben unnachlässig zu bestrafen seyn soll . . .
Diesem so bedencklichen und nachdrücklichen Eingeständniissisl-, dem Inhalt nach, gleichlautend die beym Höchst-preisslichenKayserlichen und des Heil: Rom: Reichs Cammer Gericht injüngeren Zeiten, und zwarn im Jahr 1758 als (wohl zu bemerckenderMassen) Kayserl. Majestät Allerhöchst selbst, die Bürgermeister- undBeamten-Wahl zu halten, allerernstlichst verbotten hatten, unter-thänigst übergebene Remonstration: „Solche Wahl (seynd derselben„Wörter) kan ohne empfindlichsten Schaden und iiuss ersten„R uin des gemeinen Stadt -Weesens länger nicht„verschoben werden, allermassen lmö beyde ini verwichenem„Jahr erwählte Stadt-WerckmeSstere bereits ausser Activität„s i n d, und das Stadt-Werckmeister-Gericht wtircklich sine Praesidio„stehet; dessen Besetzung aber der Stadt-Wohlfart erfordert,„weilen die vorfallende und zu erweiintein Stad t-Werck in eiste r„Gericht gehörige Handels-Sachen zum Nachtheile des Publici,„sonst still liegen müssen, und nicht entschieden„werden können; und 2do der regierenden Herren Btirger-„meisteren dermalige,s Regiment länger nicht mehr, als bis„den 2 51 e n laufenden M o n a t s M a j i ausschliesslich,„annoch dauret, und auf diesen Tag die neue„ B Urger meistere i h r e Regierung ant rette n |n üssen,„und die jetzige He r reu B ü r g e r m c- i s t e r e auch, n a c h