Druckschrift 
3 (1890)
Entstehung
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592
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belasset | auch alle Schilden und Kosten ersetzen sollet: deine alsogehorsamblich nachkommet | als lieh Euch seyn mag | vorangeregtePoen zu vermeiden.

Daran geschiehet unsere ernstliche Meynung.

Im Fall Ihr aber durch dies- Unser Iväyserliches Gebottbeschwehrt zu seyn | und warumb demselben anbefohlener massennicht zu geleben wäre | erhebliche und beständige Ursachen undEinreden zu haben | vermeinen sollet; Alsdann so heischen undladen Wir Euch I

von berührt- unserer Kayserlichen Macht- auch Gerichts- undRechts-wegen | hiemit auf den sechzigsten Tag | den nächsten nachbesch ebener Ueberau t, wort- oder Verkiindung dieses J deren Wir Euchzwanzig vor den ersten | zwanzig vor den andern 1 zwanzig vorden dritten lezteu und endlichen Keichts-Tag setzen | und benennenperemptorie, oder ob derselbe kein Gerichts-Tag seyn würde 1 dennächsten Gerichts-Tag darnach 1 an diesem unserem KayserlichenCammer-Gericht durch eueren bevollmächtigten Anwaldt zuerscheinen | solch euere beständige und erhebliche Ursachen undEinreden in Rechten gebührlich vorzubringen; wie auch in punctoCitationis ad videndum cassari Processutn Fisealem &c. zu sehenund hören | wie der nichtig angesponnene Fiscalisehe Processcassiret. | Ihr Beklagte auch zu Reparirung deren dadurch zugefügtenUnbilden | in die in Supplieä exprimirte Summ durch Urtheil undRecht-sprechen conderanirt und verdammt werdet | oder aber eweredargegen habende Rechtliche Vorkehrungen geziemend vorzustellen:darauf der Sachen 1 und allen ihren Gerichts-Tiigen und Terminenbis nach endlichem Beschluss und Urtheil auszuwarten.

Dann bestimmen Wir Euch allerseits, zu "^Übergebungderjenigen Gerichtlichen Handlung, welche nach der in primoTermino verübten Nothdurft, Vermög der Ordnung und JüngerenReichs-Abschieds, ferner einzubringen, sich gebühren mag, Zeitdreyer Monathen pro Termino legali.

Wann Ihr kommet und erscheinet, alsdann also, oder nicht,so wird doch nichtsdestoweniger, auf des Klägers oder seinesAnwaldts Anrufen, und Erforderen, hierinnen in Rechten gehandlet,und procedirt, wie sich das seiner Ordnung nach gebühret.Darnach Ihr Euch zu richten.

Geben in Unserer und des Heiligen Reichs Stadt Wetzlar,den sechsten Tag Monats Julii, nach Christi unseres lieben HerrnGeburt h, im siebenzehn hundert und sie be n zi gst en Jahr,Unserer Reiche : des Römischen im siebenden etc. etc.Ad Mandatum Domini ElectiImperatoris proprium