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solemnissimae protestationis cum requisitione ad NotariumAn Seiten
Herrn Alt-Bürgermeister Peter Strauchcontra
Hie am 21. Martii 1769 von E. E. Rath illegaliter gethittigteConfirmation deren Bürger-Meister, und Werck-Meister in ihrenAemteren und gegen allem so beym Rath, als dem Werck-
Meister-Gericht darauf gefolgten Handlungen etc. etc.
Domine Notarie!
Die Ereye Reirdis-Stadt Aachen erkennet, wie alle andereReichs-Stlldte Ihro Kayserliche Majestät als ihren Allerhöchstenund Allergnädigsten Oberen.
Von Allerhöchst Deroselben Vorfahreren an des Reichs-Regierung kommet her die wahre Reichs-Freyheit dieser Stadt,die Privilegien, die Vorrechten, die Regierungs-Form, und dieVerfassung.
Unter Kayserlichen Authorilät allein wird Magistrat und Rathvon der Bürgerschafft erwöhlet, unter Allerhöchst selben Authoritlit,und nicht Jure proprio führen sie die Regierung, und stehen alsbestelte Administrators dem gemeinen Weesen vor.
Durch Kayserliche Authoritlit, und Allerhöchste Macht istRichtschnur, und Weiss zu regieren, woran ohne Allerhöchst gedachteAuthoritlit und Zuwilligung gesammter Bürgerschafft das mindestezu änderen, als nur erdenckliche Ursach nicht vermag, vorge-schrieben, auch ist Bürger-Meisteren, Beamten und Rath-Gliederendie Zeit festgestellet, dass sie ihren Unterämter gültig vorstehenmögen, nach Abfluss welcher festgestelten Zeit sie wiederumprivate Bürger seynd.
Dieses alles beruhet nicht nur in Notoritate publica, sondernes hat dieses Magistrat, und Rath gegen lliro Kayserliche MajestätRudolph Höehst-seeligsten Andenken im Jahr 1593. schriftlich, undzwarn mit wohl bedencklichen Wörtern bekennet.
Es bewahrheitet dieses die im Jahr 1450. 1477. 1513. 1552.1614. und 1681. verfaste Gafel-Brief, und zwischen Zünften, undRath aufgerichtete briefliche Betheurungen.
Es bestärcket dieses derEyd, welchen ein jeder bey Autrettungseines Amts zu Gott schwehret, und welcher denen Bürger-Meisteren,und Werck-Meisteren ihre Regierungs-Zeit auf ein Jahr besondersund austrttcklich fest stellet, und einschrlincket.
Es bekräftiget dieses die im Jahr 1720. bey dem HöchstenReichs-Cammer-Gericht ergangene Oassalorial-Urtheil, da auch nur