Druckschrift 
3 (1890)
Entstehung
Seite
583
Einzelbild herunterladen
 

Zeitraum von ohngefelir sechs Wochen bis Johannis Fest den24. Junii. Die Betagung der Zünften zur Rathspräsentation hängtnach dem 25. May von Willkühr der Vorsteher herkömmlich ab ;und wenn unsere Zunft des Endes betaget wird, so versammletsie sich gewöhnlich um sechs Uhr Nachmittags. Vom 18. Aprilbis aufm 30. May ist ein Zwischenraum von sechs Wochen.

Nun lilsstes aus dem gewagten Schleichversuche in moralischerGewissheit sich zum voraus ahnden, dass die Vorsteher unterm30. May unsere Zunft zur Bathswahle betagen würden, obgleichsie noch mehr denn drei Wochen Zeit übrig hätten. Wenn nachdes Raths Bescheide vom 28. April die erforderlichen sechs Wochenzum Stimmrecht de momento in momentum gelten, wenn, wie dochVernunft- und Gesiitz-widrig wäre, dieses neue Gesätz auf dasVergangene wirken könnte, so wären die unterm 18ten April umsechs Uhr vorgestellten Zunftsmeister am 30. Maj 7 um sechs Uhrstimmfähig, und wir, als zwo Stunden später, könnten es nichtsein, wenn schon unter uns sieh etwa der tauglichste vorfände.

Uns auszuschliessen ist daher das einzige Bestreben derVorstehern, weilen sonsten ihr Antrag überflüssig, ohne Ursacheund Ziel gewesen wäre. Diese der Vorstehern unrühmliche, demWohl des Staates nachtheilige Absicht wird um de strafbarer, dadieselbe ihre Tücke in einem Rathsbescheide mittels Erschleichungzu verhüllen, und unter diesem Deckmantel unsere nach demununterbrochenen Herkommen schon unterm 18. Aprilis erworbeneGerechtsame de computando Die coepto pro completo, unsererungehört nichtig, Vernunft- und Gesätz-widrig zu untergraben sichbestrebet haben.

Vor dem allerhöchsten Justitzthrone, wo erforderlichen Fallesder ganze Gesichtskreis dieser gefährlichen Unterhandlung des Hahnund Schumacher in sein wahres Licht gestellet, wo die Urquelleentdecket, das Ziel angezeiget werden wird, muss dieser Schrittder Vorsteher (wenn er uns betriff, und anders kann er niemandbetreffen) gehässig, Gesätz-widrig, und Gefährde voll befrachtet undbeurteilet werden. Das Stimmrecht und die damit verknüpfteWahlfreybeit sind die edelsten Schätze eines freyen Staatsbürgers;die venerirliche Rathsliberkömst kann mithin in Rücksicht derSupplikanten in praeteritum nicht wirken, die schon nach dem altenHerkommen ein unveränderliches Recht erworben hatten, und nachdiesem Massstabe behandelt werden müssen. Es achten sich alsodie Remonstranten unterm 30. May als Stimm berechtigte Meister;sie können alsdenn, und werden sich auch nicht in ihrem recht-mässigen Besitzstand vel quasi stören noch hindern lassen; siebehalten sich ihren Erhol wider die Vorsteher und deren sämtliches