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Wahrhafte G e s c h i c ht s Erzeh Iu ng.
betreffend einige in die Gerechtsame hiesig löblicher Schneider-zunft seit dem Monate Julius 1785 einschleichen wollende
Eingriffe.
Zufolge des höchstpreislichen Kaiserl. ReiehskammergerichtsUrlheiles sowol, als des sieh hierauf beziehenden Rathsschlussesvom Jahre 1750, (siehe Beilag NiL 1) wie auch selbst der Zunfts-rolle zufolge, welche einem jeden vor Erhaltung des Meisterrechtesals das Hauptgestitz vorgelesen wird, ist keinem Mitmeistern erlaubt,mehr als vier Gesellen und einem Lehrjunge zu halten.
Gegen diese Gesätze frevelten die beiden Mitmeister Stanislaussehr oft, und wurden auch diesfalls bei wiederholten Ertappungenmit einer gewöhnlichen Geldstrafe belegt. Zuletzt aber wolltensie sich diesen Zunftsgesätzen eigenmächtig widersetzen, bis sieendlich und besonders Stanislaus älter (laut Anlage NlL 2) vonGerichtswegen an die genaue Beobachtung der Zunftsgesätzen amIL Julius 1785 cum Expensis gewiesen wurden.
Zufolge dieses rechtskräftig gewordenen Spruches Hessen beidedamalige Vorsteher, und zwar mit Vorwissen Herrn Burgermeistersvon Richterich, die beiden Mitmeister Peter und Ludwig Stanislausam 26. Julius als an ihrem Stuhltage zwo Stunden vor dergewöhnlichen Zunftsversammlung vor ihren Zwölftertisch zitiren;sie erschienen auch persönlich, wollten sich aber keineswegs derihnen ihres so oft wiederholten Frevels halber andiktirten Strafeunterwerfen, und wurden clahero als ungehorsame Zunftsmeisterhergebrachter massen ihres Gebothes verlustig.
Nun wussten beide Frevler zur Erreichung ihres gesetzwidrigenZieles sich nicht sicherer, als unter dem Schutzmantel des amnämlichen Tage gewählten neuen Mitvorstehers Sr. Urlichs zuverkriechen, dein und dessen Anhängern sie, obgleich zum Stimmenunfähig, ihre Stimmen anbothen, worauf aber der das Wahlprotokollführende Baumeister Sr. Malmendier keine Rücksicht nähme.
Der also neugewählfe Baumeister Urlichs, der als einrechtschaffener Vorsteher die Zunftsgerechtsame wider die frevelndenMeister Stanislaus besstens hätte verfechten sollen, erkeckte sichsogar, diesen Frevlern zur Seite zu stehen, und für selbige widerdie eben abgestandenen Baumeister das Woit bei Gerichte zu führenund sogar seinen Namen mit jenem der Meistern Stanislaus contradie ehemaligen Baumeister und Zwölfter der Schneiderzunft imGerichtsprotokoll rubriziren zu lassen.