Druckschrift 
3 (1890)
Entstehung
Seite
557
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jiroinesse, nialadie, peuv de mon corps ou comnie autrement le coetifde l'liomme le pourra songer, sans aucun pröjudice ou malice sivrai que Dieu m'assiste et son s. evangile au Qorameneement etaitle Yerbe et le Verbe etait aupres Oieü,

M a n d a tum inhaesivn mresp. et regulativum pro obstet ricibus

Obgleich von einem Hochw. Sendgericht dieses König], Stuhlesund freier Reichsstadt Aachen vor einigen Jahren denen dahiervereideten Hebammen unter ausgeschworenem Eide scharf istumgebunden worden, alle ihnen vorkommende ohnächte Kinderzeit!, hhrn Pastoribus selbiger pfarr, unter welcher diese zur Weltgebracht würden, eins mit der Mutter und beniinten natürlichenVätern an- und zu hinterbringen, so hat dennoch ein solches bisherzu (wie sichs geziemet) nicht in gehörender Observantz genobmenwerden wollen, wodurch obgemelt hochwürdiges Gericht zurmöglichster Verhütung mehrerer Übelen, fort des in hiesigenterritorio leider in vollem schwänge gehenden Lasters der Unzuchtvon amtswegen sich vermüssiget sieht, nicht allein ihren vorheriggerichtlichen aufgaben zu inliäriren, sondern annebst auch zuvorbiegung allen untersehleifs fernerweit zu verordnen und ernstlichzu befehlen, class

ltens alle bei woblgedacht-hochwürdigem Gericht vereideteStadthebammen l'ürohin gehalten sein sollen, alle und jede, ehelichesowohl als uneheliche Kinder ihrem zeitä, Pfarrherrn mit Vor- undZunamen der Mutter und des Vaters aufrichtig zu hinterbringen,wie nicht weniger sollen

2tens die unehelichen Bastarden oder sonstige mitteilteKinder annebst, da diese bereits zeitigem Pfarrherrn hinterbracht,ungleichen auf selbige Art und Weise mit Vor- und Zunamen derMutter, Ort und Platz der Niederkunft, wie auch angegebenennatürlichen Vaters durch gemelte liebammen zeitigem unsermSecretario alsofort benennt und angebracht werden, wobei danbemeltem Secretario

3tens ab denen von den Kindbetterinnen wegen dererillegitimen Kindern in poenam zahlt werdenden 13 V 2 G aix10 Vi dergleichen gl. für jedweden allsolcher Kinderen in usumeassae synodalis, 1 Vi gl. aber bei der Tauf pro juribus solitis durchhebamme auszahlt werden sollen, die übrige 9 Mark aber sollendie liebammen für ihren gang und mühe für sieh behalten.

4 tens wirdzugleich mehrgem. liebammen nochmalennachtrucklichst unter schärferen einsieht hieniit verbotten, keineKindere durch Jemand anders, dan durch sich selbst oder andere