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niemanden ausgeschlossen, nicht rächen, noch rächen lassen werde,so wahr mir gott hilft und sein heiliges evangelium. etc.
Juramentum procuratorumIch N. N. gelobe und schwöre zu gott, dass ich von itzt anund so laug ich leben werde, dem hrn Erzpriester und sämtlichemGericht gehorsam und getreu sein und bleiben werde, und dassdenen parteien (deren sach ich angenommen oder annehmen werde)fleissig, treulich und aufrichtig dienen, ihre Sachen nach meinembssten Verstände ihnen zum guten mit fleiss Vorbringen, darinkeinerlei falschheit oder unrecht gebrauchen, noch gefährlichennufscbub und dilation zu Verlängerung der Sache suchen, nichtunterwe . . . . ')> auch mit den parteyeu keinerlei Vorgeding oderVorwart machen wolle, eine oder mehr theilen von der Sachenderen ich im rechten redner oder Vollmächtig seye, zu haben oderzu warten; dass ich auch die heimlichkeit dieser heiligen Sendt oderder Parteyen niemand offenbaren, das gericht und deren personellnach deren qualität ehren und förderen, vor gericht alle ehrbarkeitund respeet gebrauchen, und allerhand lästerung, Injurien undscheltworte bei poen und straf nach ermessung des gerichts undder Obrigkeit, sowohl schrift- als mündlich meiden, und michenthalten, auch die parteihen über den lohn, wie sich gebührt, nichtbeschweren, den armen parteihen ebenso lieb um gottes willen, alsden reichen für die gebühr bedienen, auch dem gericht, wie undwo nötig, so lang der jüngste procuratur sein werde, sowohl inqualitate Notarii quam procuratoris unverdrossen aufwarten solleund wolle ; dass ich auch alle und jede der heiligen Sendt von päbstund Kaisern allergg. mitgetheilte privilegia, statuta ac statuenda,bonas constitutiones und sonsten getreulich observiren und nachlebenwerde, auch die mir anvertraute Sachen und parteihen, wie eseinem ehrlichen fleissigen und getreuen anwalt. gebühret, bis zumende der Sachen und des rechtens dienen solle und wolle, so mirgott helfe und sein heiliges Evangelium —
Juramentum perhorrescentiaeIch N. N. schwöre einen Eid zu gott und auf sein h.evangelium, dass ich dem Herrn N. N. hiesigen SynodalgerichtsBeisitzer und mitrichter dem N. N. meinen gegentheil zugethan zuseyn erachte, dergestalt, das:; ich nicht glaube, noch mich versehe,dass selbiger mir wider den jetzigen Kläger oder Klägerin gleichdurchgehende Justiz administriren werde, sondern dass bei ihm inmeiner sache kein recht zu erlangen, und derselben verlustig zu
] ) Undeutlich■