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Preussen still, sittsam, bescheidenllich und mit allgeziem enden Bespectauffzuführen, und sollen die Eltern und Hauss-Vättern ihre Kindern,Gesind und Angehörige mit Nachdruck beständig darzu anhalten,damit nicht nöthig seie, durch Obrigkeitliche hinlängliche Verfügungdie widerspänstige in die Schranken der Ordnung zu bringen, unddie hierwider frevelnde zu gebührender Strafe zu ziehen, wonachsich männiglich zu richten, und vor Schimpf und Schaden zu hütenwissen wird. Signatum Aachen den 4. Septembris 1742.
Ex Mandato DD.
H. Alb. Ostlender J. U. Die. Secretarius.
Aus dem vorstehend mitgetheilten Baths-Edicte ist zu ersehen,dass die Aachener, welche in der Tiegel die nach Aachen kommendendeutschen Fürsten mit Ehrfurchts-Beseugungen empfingen, ausnahms-weise als Friedrich der Grosse, König von Preussen, im Jahre 1742die Stadt besuchte, denselben durch injuriöses Lärmen beleidigtenund dass dabei sogar mit Steinen geworfen wurde. Wie wir ausdem Edicte entnehmen, hatten sogar die Gymnasiasten, also Söhneder angesehenen Familien, sich bei diesem den Anstand verletzendenScandal betheiligt. Ich glaube diesen Vorfall dadurch erklären zumüssen, dass in Folge der grossen Pietät, die man in Aachen fürdas österreichische Kaiserhaus hegte, man sich verpflichtet hielt,gegen einen Fürsten, den man damals schon als Feind des Kaisersund des Reiches erachtete, Abneigung an den Tag zu legen. Wahr-scheinlich hatte aber auch die Behandlung, ivelche die Katholikenim Herzogthum Cleve erfuhren, nicht wenig dazu beigetragen, denTräger der preussischen Krone, clcr als Herzog von Cleve für dasgegen die Katholiken des Herzogthums Geschehene verantwortlicherachtet wurde, im katholischen Bheinlande verhasst zu machen.Damals galt noch im Herzogthum Cleve die am 7. September 1661vom Churfürsten Friedrich Wilhelm von Brandenburg als Herzogzu Cleve erlassene Verordnung, wonach sogar der Beichtvater einesKatholiken, welcher in Gewissens-Angelegenheiten genöthigt gewesen,die Entscheidung des Bischofs nachzusuchen und diese dem Beicht-kinde bekannt machte, der Gefahr ausgesetzt war, dass man ihnzur Strafe, in einen Sack eingebunden, ertränken werde. ') Aber
') Es wird nämlich in diesem Fdicte, nachdem der ChurfürstFriedrich Wilhelm als Herzog von Cleve den geistlichen und iceltlichenXJnterthanen befohlen, „sich der Sollicitation fremder Decrete, Mandatenund Rescripten bei auswärtigen Potentaten und Herschaften gänzlichzu enthalten und niemand anders als Uns und Unsere nachkommendeHerzoge zu Cleve und Graven zu der Mark, in Geistlichen Sachen