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Die Clevische Stüters acl 4 Bauschen.
Petermengers fünf Bauschen.
Die halben Blafferden aber sollen unsenn letztgedachten Edictvom 9 Augusti 1685 zufolge aus denen dabei angezogenen Ursachenganz und zumalen ungangbar sein und bleiben.
Alles unter dieser Namhafter Straff, dass alle und jede, sodiese Provisional Ordnung wehrender gemelter dreien Monaten Zeiteiniger raassen übertreten würden, die Gelder, so anders ausgegebenund empfangen würden, vor der ersten Reissen nicht allein con-fiscirt, und die Übertreter in einer namhafter Straff von 1000Goldgülden ipso facto verfallen sein, auch die Winkelen, da dergleichenMünzsorten anders, als oben, ausgegeben oder empfangen werdendürften, vor ein halb Jahr verschlossen, sondern das selbigeUbertrettere vor infam dieser Gestalt, dass sie keiner Amter inhiesiger Stadt fällig, gehalfen, vor der zweiter Reiss aber aus dieserStadt und Reich von Aachen indispensabiliter verwiesen odergebannet werden sollen.
Befehlen auch hiemit unseren Bürgermeister Dienern, dasseiner von selbigen mit Zuziehung des Johann Ortmans auf allen undjeden Marktagen selbige Markt visitiren und fleissig beobachtensoll, ob auf selbigen gemelte Münzsorten anders oder höher, alsoben, ausgebotten, gegeben oder empfangen werden und solchenfalls selbiges alsobald auf ihre geleistete Eide den regierenden H. H.Bürgermeistern anzubringen gehalten sein sollen.
Auch verbieten wir hiebei abermalen nachdrücklich, dassKeiner, es seie auch unter einigem Vorwand, wie es immer wolle,und in specie auch nicht unterm Vorwand, dass man damit durchdiese Stadt nur passiren wolle, gemelte Münzsorten in Fässern,Sacken oder sonsten in einiger Quantität in der Stadt einzubringensich gelüsten lassen solle, vorbehaltlich dannoch, dass falls einigeKauf-Leuth dergleichen Gelder vor ihren Wnaren anderen Ortsempfangen selbiges sieden regierenden Herren Bürgermeistern zu vornnit allein angeben, sondern auch gebührend erweisen und darübereinen Eid wirklich ausschweren sollen, alles unter Straff wie obenund wie bei vorgemelten unseren Edicto vom 9 Augusti 1685 mitmehreren zu ersehen ist, auch autorisiren wir hiemit alle und jedevon der Wacht an der Pforten und sonsten, um zu solchem Endalle einkommenden Karren, Wagen oder sonsten zu visitiren, obdamit einige dergleichen Münzsorten eingebracht, werden mügten.
Wie dan unter obgemelter Straff auch alle heimliche oderöffentliche Wexel oder lderwexel mit obgemelter Münzsorten nach-malen hiebei allen und jeden dieser Stadt Bürgern, Kaufleuten undIngesessenen ernstlich verboten wird, in specie auch dass Niemand