Druckschrift 
3 (1890)
Entstehung
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398
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Diesem nach aber einen jeden ins besonder ernstlich fragen:ob er jemand wisse, der um solcher Amter einig-, oder um denRathssitz gebeten-, Gabe, Geschenk oder etwas anderes Liebs darumgegeben oder versprochen habe, durch sich oder die seinige, aufeinigerlei Weiss oder Gestalt?

Dann sagen beide Gaffel-Briefe: Und wurde alsdann Einergefunden, welcher dergleichen gethan hätte, oder durch Anderehätte thuen thun; der soll die Tage seines Lebens solcher Ämterunfähig-, auch durch die That selbst seines Amts entsetzt seyn,wenn er schon würklich erwehlet-, oder gar selbst in Functione war.

In dem neuen Gaffelbrief vom Jahr 1681 art. 23 ist versehen,dass keiner zu seinem Amt oder Eathssitz-, noch auch zum Raths-Eidbelassen werden solle, bevor Er alle-, der Stadt rückständigeSchulden, Accise, Pacht oder dergleichen richtig abgeführet habe.

In dem alten Gaffel-Brief vom Jahr 1450 art. 10 ist versehen :dass alle Viertel Jahr im grossen Rath die ganze Rechnung vonallem Empfang und Ausgab abgelegt werden solle.

In dem neuen Gaffel-Brief vom Jahr 1681 art. 24 ist versehen :dass durch die Herren Neumänner von 14 Nachten zu 14 Nachtenüber allen Empfang und Ausgab gute, klare und richtige Rechnunggehalten-, und solcher vierzehen Nachten Rechnungen zu ersterGelegenheit dem Rath vorgebracht-, und daselbst öffentlich verlesenwerden sollen.

In dem alten Gaffel-Brief vom Jahr 1450 art. 16 haben sichdie gesamte Gaffelen mit dem Rath dahin vereiniget: dass, wenneiner von Ihnen wider Recht und Reden mit Gewalt und Unrechtverdrungen oder verkürzt werden sollte, dass alsdann alle Gaffelenverbunden-, und dazu vereidet seyn sollten, den Beleidigten undVergewaltigten zu helfen, um die Gewalt uud das Unrechtabzustellen.