Druckschrift 
3 (1890)
Entstehung
Seite
352
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Ruhestand, und die zu dessen Handhabung verordnete Reichs-Gerichtezu bevestigen und aufrecht zu halten.

Der Gegensland selbst betreife einen Streit, welcher bereitsvor Ihro Kayserlichen Majestät Reichs-Hof-Rath Rechtshängiggemacht, Verordnungen darin allschon erkannt und von Churpfalzselbsten der Weg Rechtens mit angegangen worden.

Da nun aber der Herr Churfürst zu Pfalz in demeingeschlagenen gerichtlichen Weg den rechtlichen Erfolg nichterwartet; so hätten Ihro Kayserliche Majestät auf die von demMagistrat zu Aachen hievon beschehene gerichtliche Anzeige denHerrn Churfürsten sofort durch ein Kayserliches Mandat ab- undzur Begniigung an den Weg Rechtens ermahnen lassen. Wie wenigaber bey dem einmal gefassten Vorsatz der Gewaltthätigkeit auchdieses von Erfolg gewesen, liege nun öffentlich am Tage.

Kayserliche Majestät, könnten eine solche alle Grunzen über-schreitende schwere Verletzung Ihres Reichs-Obrist-RichterlichenAmts nicht änderst, als mit gerechtestem Missfallen bemerken,und Sie ausschreibende Herren Fürsten würden nach eigenerErleuchtung einsehen, dass dergleichen zu öffentlicher Unruhegereichende Thathandlungen nach Vorschrift deren Gesalzenstracklicher Einhalt zu thuen seie.

Gleichwie nun Kayserliche Majestät sich ohnehin vollständigüberzeugt hielten, dass das gesummte Reich jene äusserste Gesetz-widrige Unternehmung mit allgemeinen Unwillen bemerken würde,so hätten Sie Ihres höchsten Orts zu ungesäumter Erfüllung IhrerReichs-Obrist-Richterlichen Zuständigkeit und Rettung der be-drängten Reichs-Stadt an den Herrn Churfürsten zu Pfalz dasangeschlossene Kayserliche Mandat, seine Mannschaft bei Vermeidungder auf den Land-Fri,edens-Brueh gesetzten Geld-Straf ungesäumt,abzuführen, unter heutigem Dato erlassen.

Weil jedoch der geängstete Magistrat dieser Reichs-Stadtdie Besorgnuss geäussert, dass diesem Kayserlichen Befehl nichtso geschwind, als es die Grösse ihres Nothst.ands erfordert, Folgegeleistet werden mögte;

Als hätten Ihro Kayserliche Majestät hierdurch und in Betrachtder fortwührigen Gewaltthat, und dadurch der Stadt zugehendenunwiederbringlichen Schaden, vornämlich aber in Mit-Erwegungder auf Sföhrung er allgemeinen Ruhe im Reich durch die Gesät.zeohnehin verordneten schleunigsten Hülfleistung Sich bewogengefunden, auf Sie Herren Churfürsten, als mitausschreibenden HerrenFürsten des Nieder-Rheinisch WestphälischenCreyses Commissionemad exequendum hiemit in der Maasse zu erkennen, dass, wannder Herr Churfürst zu Pfalz Angesichts des Ihm insinuirten