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konnte, war clie Hülfstruppen-Erbittung von einem benachbartenReiehsstande, weil es ihm bei einer ans mehreren hundert Köpfenbestehenden rebellischen Paktion und beim Abfalle seiner Soldatenbegreiflicher Weise an eigner Gewalt fehlte, seine verletztenHoheitsrechte gegen weitere Misshandlungen und Zudringlichkeitenin Sicherheit zu setzen und so viele Rebellen und grobe Misse-thiiter zu bestrafen.
§. , r >2. Der von den Renitenten erregte Zweifel, dass diesesder obrigkeitlichen Gewalt auch in Reichsstädten unstreitig zu-stehende Recht wenn die Obrigkeit getheilt sei, nicht eintretenkönne, wird bei der auflallenden Betrachtung dass der für dieAufrechterhaltung der verletzten Hoheitsrechte sorgende Rathstheilnicht etwa eine geringere oder den Widersprechenden gleichkom-mende Anzahl von Rathsgliedern begreife, sogleich verschwinden.Denn es stehen der gesummte Magistrat und von den übrigensechsundzwanzig Mitgliedern des die Regierung eigentlich führendenKleinen Rathes noch 17 auf jeuer Seite mithin neun Neutrale,Gestorbene oder aus sonstigen Ursachen wegfallende Glieder desKleinen Rathes ganz abgerechnet, 29 auf Magistratischer Seitegegen vier höchstens fünf Renitenten. Und selbst von den 84bürgerschaftlichen Geschickten zum grossen Rath, stehen nur etwaein- höchstens dreiunddreissig auf der Renitentischen Seite.
Wehe! also der Stadt Aachen! Wehe! allen Reichsstädtenwann der Widerspruch oder Abgang eines so unbeträchtlichenTlieils der Obrigkeit gegen gesunde Vernunft, natürliche undpositive Rechte, ja gegen die ausdrücklichen Fundamentalgesetzeder Reichsstadt Aachen (§. Sc) welche insgesammt der Majoritätdas Wort reden, dem Gebrauch Reichs-Konstituionsmässiger Hiilfs-miltel zur Selbstmanutenenz bei den Hoheitsrechten Hindernissesollte in den Weg legen können.
§. 53. Wo konnte der durch Gewalt vom Rathhause ver-drängte Rath seine Zuflucht aber besser suchen als unmittelbarbei Ihro Kaiserl. Majestät, Allerhöchst welche gegen dergleichen Em-pörungen und Aufruhr jedem Reichsstande überhaupt,") als Herzogvon Brabant aber der Stadt Aachen insonderheit Schutz und Schirm
u) Es lieisst in der N. Wahlkapitulation Ait. 15 §. G u. 7.:»Wir wollen alle unziemliche hässige Verbindnisse, Verstrickungen und»Zusammenthuung der Unterthanen, wess Standes oder Würde sie»seyen, Angleichen die Empärung und Aufruhr und ungebührliche»Gewalt so gegen — Stände — vorgenommen werden mögten, auf-geben •— und keineswegs dass dazu durch Ertheilung unzeitiger Pro-cessen, Commissionen, Rescripten und dergleichen Anlass gegeben»werde, daran seyn.