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Anwerben des liederlichsten Gesindels, um wie der Erfolg gezeigthat, auch bei den niichstbevoSstehendeu Raths- und Beamtenwahlensich durch Gewalt der Oberhand zu versichern, nahm dennassenzu, dass selbst Stadtsoldaten durch das gegebene Zechen inLonneuxischen und andern Häusern der Mitverbundenen in dasKomplott gezogen wurden, und sich mit dem tumultuirenden Pöbelunter immerwährendem Geschrey — Yivat Lonneux — Yivat dieneue Parthie — etc. vermengten.
§. 35. Bei solchen gefährlichen Umständen und da demregierenden Herrn Bürgermeister Dauven von dem eingedrungenenAftergräven der Krämerzunft Namens Mennes in Gegenwart zweierNotarien sogar gedrohet wurde „wenn Ihr die Briefgor" (woraufnämlich die durch die verbotene einseitige Wahl auserseheneKrämerzunftpräsentaten verzeichnet waren) „von uns nicht an-nnehmen wollet, so wird man Euch fünf ad sechshundert Mann auf„den Hals schicken, um zu sehen, ob ihr euch mit diesen besser„als mit uns arrangieren könnet" — wurde also aus gegründeterAhndung, dass, wie die Worte der Verordnung lauten, für ihnbei Hin- und Abgehung zu und von dem Rathhause, jaauf dem Rathhause selbst, keine Sicherheit vorhandensei, zur Entgehung aller Gefahr am 22. Junius beschlossen:„weiter nicht zum Rathe zu gehen, bis Allerhöchst kaiserl. Ma-„jesiiit hierinnen die allergerechtesten Verordnungen allergnädigst•„würden erlassen haben."
§. 36. Damit aber dieser vorsorgliche der Sachlage ganzangemessene, und durch den Erfolg vollkommen gerechtfertigteSchritt, nicht als ein Eingriff in die bürgerlichen Rechte, oder alsein Justitium missdeutet werden möge, so wurde die Erklärungbeigefügt:
Dass dadurch eine Verlängerung des Rathes nicht bezielet würde,auch keiner Zunft ihre Rechte vergeringert werden sollten, da derhalbe Rathstheil konstitutionsmässig abgehen, auch die Ergänzungdes Rathes nur bis auf allerhöchst gedachte Kaiserl. AVeisungverschoben bleiben werde; also dass nebst Beibehaltung derKonstitutions- und Zunftsrechte nur der allgemeine Ruhestandund Sicherheit abgewartet werde, da übrigens die Instruirungder Judicialsachen den Kanzleien, die Oekonomica aber den Be-amten in jedem Fache immittelst überlassen werden sollten.
§. 37. Da die Renitenten dadurch ihren Plan just da siedie Früchte aller Bemühungen, sich nämlich bei denen auf den23. und 24. Junius fallenden Rathsherren- und Beamtenwahlendurch die Präpotenz des auf ihre Seite gebrachten Pöbels mit Ge-walt einzudringen, vereitelt sahen, so verwandelte sich ihre bisherige