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scliaft von ihrem Verhalten geben, und sich dabey selbst derCognition, die Verfassung aber der ßeforme solcher, sich alsQuerulanten und Richter zugleich aufwerfenden Renitenten (§. 7.)untergeben rnüsste, und wenn diesem Unwesen nicht schon in demachenschen Fundamentalgesetz, dem Gaffelbrief von 1450., vorge-beugt worden wäre.
§. 8 b. Denn, auch damals hatten, wie die eigene Wortedieses zwischen dem Rath und der Burgerschaft errichteten Funda-mentalgesetzes besagen:
„einige aus den Bürgern, Untersassen und deren Helfers-„helfern, Frevel, Tumult und Unwillen durch Aufstände,„Zusammenrottirungen — — Aussprengung manelierley auf-„riihrischer Reden, und sonst auf andere missliche und unbe-sonnene Weise wider den gemeinen Stadtrath verübt — —„welches Unheil, Zwiespalt, Tumult und Auflauf in Zukunft zu„verhüten, sich die Bürger und Gemeinde um eine vollkommene„Eintracht, Liebe und Friede zu behaupten und zu unterhalten,„sofort zu diesem Ende eine stete Willfährigkeit und beharrliche„Folge bis zu den ewigen Tägen zu leisten, sich mit dem Rathe„unter andern dahin gutwillig verglichen und vereinigt haben:„dass von einer jeden Zunftgaffel sechs gute Männer ge-„wählet und beeidigt werden sollen, dem Rath wie nicht weniger„denen bey ihren Gaffeln gewählten guten Männern und der„Gesellschaft zum gemeinen Nutzen der Stadt und Bür-gerschaft zu Ehren und Besten folgsam, gehorsam und„beystimmig zu seyn."
§. 8 c. Und nach der Bestimmung verschiedener Fälle, wo-rinnen die Geschickte beyzuziehen, lieisst es in diesem Vertrag:
Falls auch dem Rath einige wichtige Nothfälle vorfielen oderangebracht würden, und dieser solche Nothfälle den sechs gutenMännern rathsweise vorbrächte; so sollen dieselbe, wenn ihnen zuschwer deuchte, sich derselben mit dem Rath allein anzunehmen,mit den besten und standhaftesten Bürgern von ihren Gaffeln, dieihnen darzu am nützlichsten und bequemsten scheinen, und nichtweiter darüber, ohne Gefahr und ihren Eiden unnaclitheilig, son-dern nur rathsweise besprechen, und was hierauf ein-
und Rnbriclcen zwey- ja melirmalen befindliche Namensunterschriften; dadoch nach der magistratischen Anlage sub Litt. C. 2. die Stadt über25000. Einwohner, und nach der Anlage sub Litt. II. 2. wenigste ns 3000.zünftige Bürger zählt, dass mithin die gesammten Zünfte und Burger-schaft, ja nicht einmal deren Hälfte, geschweige denn der rechtlich er-forderte major pars bis diese Stunde noch nicht einmal auf der Reniten-ten Seite stehen.