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liehe Obrigkeit die vorfallenden Regierungs- Justitz- Kamerai- undPolizeygeschäfte, mit einem Wort, die ganze Stadtregierung; dasich der grosse Rath eigentlich nur bey den Raths- und Beamten-wahlen, (§. 2a. 2b.) bey Veräusserung der gemeinen Gründe, undwenn Blutgerichte gehalten werden, oder sich sonst ausserordentliche,und höchstwichtige Ereignisse ergeben sollten, versammelt; wobeydie Stimmen curiatim von den fünfzehn Rathszünften abgelegtwerden.
§. 4. Ausser dem königlichen Seheffenstuhl, dem Werkmeister-Baum- und Kühr-Gerichten, giebt es auch noch ein besonders,aus beyden regierenden Burgermeistern, einem oder mehrerenRathssyndicis, und einem Sekretär bestehendes sogenanntes Verhör-gericht ; wohin, nebst andern Justitzsachen auch noch die fiskali-schen und CriminalSachen gehören. Die in irgend wichtigen fis-kalischen und in allen Criminalsaehen verhandelten Akten werdenan eine auswärtige Juristenfakultät, oder an unpartheyisclieRechtsgelehrte zur Abfassung der Urteile verschickt; welche inpeinlichen Sachen jedesmal im grossen Rathe vorgelesen undapprobirt, sofort, wenn die Strafen nicht etwa gemindert odernachgelassen werden sollten, vollstreckt werden.
§. 5. Die Verwaltung der Stadtökonomie steht überhauptunter der Aufsicht des Magistrats, und der besondern Obsorgederer dazu angestellten Beamten, (§. 1A.)
Zwey Neumänner besorgen von 14. zu 14. Nächten abwech-selnd, alle Einnahmen und Ausgaben, wenn letztere auf Anweisungder Burgermeister, durch den Rathssecretarius und Rentmeisterüberschrieben, die verfallenen Zinsen aber vom Rentmeister, unddie Bauzettel durch die Baukostenlisten verifieirt worden. Wasaber die ein- für allemal bestimmten Armen- Soldaten- und anderevierzehnnächtliche sowohl als Quartal-Gefälle, wie auch Raths-präsenzen und Fakken - Gelder betrifft, solche werden ohne der-gleichen Überschriften ausbezahlt.
Uebrigens führt noch ein Registrator über sämtlichejEinnahmeund Ausgabe ein besonders Rechnungsbuch, welches bey jedemvierzehnnächtlichen Reelmungsabschluss mit der abgehenden beydenNeumänner-Rechuung kollationirt wird ; dass also^denfUntersehleifbey Verwaltung der Stadtgefälle möglichst vorgebeugt ist.
§. 6. Diesen kurzen Abriss der Achenschen Stadtverfassung,hat man zum Verständniss der Geschichte einer im Jahr 1786.gegen die dasige Obrigkeit ausgebrochenen Empörung voraus-schicken müssen, dergleichen sich wohl schwerlich in den Jahr-büchern der reichsstädtischen Geschichte aufgezeichnet finden wird.
§. 7. Es hatten nemlich siebenzehn, theils nach Rathsämtern,