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B.) dem sogenannten kleinen Rath, welcher nebst vorstehendenMagistratspersonen, noch mit zwey Mitgliedern aus der Adelichen-der Gelehrten- der Becker- Mezger- Rothgärber- Schmiede- Kupfer-schläger- Krämer- Zimmer- Schneider- Kürschner- Schuster- undder Brauer-Zunftgaffel, folglich mit 43. Personen besetzt ist, undendlich
C.) dem sogenannten grossen Rath, welcher aus vorerwehntemkleinen Rath und sechs sogenannten Geschickten von jeder dervorgenannten dreyzehen Zünfte und der Werkmeister-Zunftgaffel,folglich aus 127. Personen besteht; wie die den achenschen Raths-kalendern einverleibte Rathslisten von Johannis 1785. und 1786.an gerechnet, des mehrern zeigen.
§. 2 a. Alle Jahre hat, ausser der Neumänner- oder Beamten-Zunftgaffel, jede der übrigen vierzehn Zünfte, nach vorläufig er-haltener Erlaubniss des kleinen Raths, zur Ersetzung des jedesmalzur Hälfte abgehenden Raths, das Recht, aus ihren Mitgliedernacht Personen zu wählen ; woraus der grosse Rath am 23ten Juniusvon jeder Zunftgaffel ein neues Mitglied zum kleinen- und dreyneue Geschickte zum grossen Rath, oder wenn durch den Todeines im ersten Jahre sitzenden, oder durch Beförderung zu Magi-stratsämtern a ), mehrere abgegangen wären, andere an ihre Stellenauswählt.
§. 2 b. Der solchergestalt mit neuen Gliedern ergänztegrosse Rath schreitet hierauf den 24. Junius zur Wahl neuer Be-amten (§. 1 A) an die Stelle dererjenigen, welche ihre Aemter dreyJahre lang verwaltet haben, oder vor Umlauf dieser Zeit zu höhernStellen befördert worden sind.
Die Würde der beyden regierenden Bürgermeister, welcheebenfalls alle Jahre vom grossen Rath neu erwählt werden, undden 25. May ihre Regierung antreten, dauert, so wie das Amt derbeyden Werkmeister, nur ein Jahr.
§. 3. Der Magistrat versammelt sich als ein geheimer Aus-schuss, unter dem Namen der Rathsbeamten, jeden Rathslag eineStunde früher, zur Prüfung der eingekommenen Prozessschriften,wie auch zur Einleitung und Besorgung derer, das Politicum undOeconomicum überhaupt, als eines jeden Departement insonderheitbetreffenden Geschäfte.
Der kleine Rath, wobey viritim votirt wird, versammelt sichgewöhnlich alle Freytage, und verwaltet als die eigentliche ordent-
a) Denn die erledigten Baumeister- Weinmeister- nnd Neumänner-Aemter müssen durch Rathsglieder oder Geschickte, die Burgermeister-Werkmeister- und Rentmeister-Aemter können aber auch durch anderePersonen ersetzet werden.