Druckschrift 
1 (1890)
Entstehung
Seite
384
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Unter diesen Fällen gehöret der Besclivverdensfall gemeinetBürgerschaft nicht. Sollten also wol in diesem Falle die GeschichteRepräsentanten der klagenden Bürgerschaft seyn ? Gewiss nein.Entweder haben auch die Geschickte die vorgebrachten Misbräuche,und Beschwerden da, als sie entstanden, gewusst, oder nicht ? Istdas letzte, so ist eine Belieeligung des Raths, und der gemeinenBürgerschaft offenbar. Ist das erste, so kann es ja nicht bestehen,denen Geschickten eine Aufklärung vorzulegen, die seit zehn Jahrendenen eingerissenen Misbräuchen und angenommenen Zweydeutig-keiten stillschweigend nachgesehen haben.

Olmweit der Gränze unserer Vaterstadt bezeichnet das Bey-spiel der benachbarten Reichsstadt Köln die Befügniss diesseitigenDeputations Antrags. Auch da und zwarn noch überhaupter wirddie gemeine Bürgerschaft durch die sogenannte Zwey und Vierzigervorgestellet, und doch haben die allergnädigste Kaiserliche Conclusadie Deputation der Bürgerschaft allergerechtigst begnelnniget, bey-behalten, und festgestellet.

Auch wir leben im nämlichen Römischen Reiche, haben dienämlichen Gesätze, das nämliche Reichs allerhöchste Oberhaupt,den nämlichen Kaiser, warum sollten dann die Deputations-Anträgeder remonstrirenden Bürgerschaft binnen Aach unschicklich seyn ?Dass sie seltsam sind, ist wahr; allein ist auch der Fall nichtseltsam ? Und sind die Misbräuche weniger seltsam ?

Gerühret durch den gerechten Schmerz, so die Demonstrantenbey der jtingern Rathsüberkömmst billig fühlen, haben dieselbensich nicht entübrigen können, Em. En. Rath einen einsweiligenEntwurf der bürgerlichen Befugnissen geziemend vorzulegen, sieleben auch des devotesten Zutrauens, es werden Ew. Wohlgebohrenden wiederholten Antrag um deweniger ungütig bemerken, da blosdas Wohl des Vaterlandes damit verknüpfet ist; auch dürfen dieDemonstranten billig hoffen, und hiemit wiederholter bitten.

En. Er. Rath geruhe bey so gestalten Sachen den Deputa-tions Antrag dermalen zu begnehmigen, und gebetener massen ausdem En. Rath eine Kommission zu ernennen, um in Gegenwarteiner bürgerlichen Deputation die vorwaltenden Misbräuche sowol,als die dermaligen Beschaffenheit der städtischen Finanzen einsehen,und genau untersuchen, auch angemessene Vorkehrungen auf dieFolgen gemeinschaftlich treffen zu können, wenn sonsten den unsdruckenden Last bürgerlicher Pflichten mittels Vorbringung unsererBeschwerden Kaiserlichen Majestät allerunterthänigst zu Füssen zulegen wir nicht vermüssiget seyn sollen.

Darüber.