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Stadt-Aachieche 14. te Be-schwerde
betr.
die Gebühr in den beider-seitigen Gestatttingen.
Auch
wegen Citatious- und sonsti-gen Verrichtungen dcrMeye-rey-Diener.
80 dannwegen der Executions-Taxcn.
Zusatz
zur Stadt-Aachischen 14.tenBeschwerde
§. 28.
So viel die Jura des Vogtmeyers in simulta-neis Concessionibus, so dann die Gebühren beyden Citationen und anderen Verriebtungen derMajorie-Diener anbelangt, sind Wir, Herzog vonGiilich, der gnädigsten Willens-Meinung, dassdamit Niemand über die Gebühr, wie solchevon Alters her bestanden, beschweret werdensoll, und wird der Vogtmajor hiermit angewiesen,in gedachten simultaneis Concessionibus die Ge-bühren in gleicher Mass, wie solche von Bürger-meister und Rath abgefordert werden, anzusetzenund einzutreiben.
So viel aber die Executions-Taxen anbelangt,haben Wir, Herzog von Giilich, den AntragBürgermeister nnd Raths dabin gnädigst ge-nehmiget : Dass
1.) in dem Fall, wenn in Schilld-Sachen,nach erkannter Execution, die Creditores demSeliuldmann Fristen oder partiale Zahlungenaccordiren, oder auch bewilligen würden, dasSeinige selbst aus freyer Hand zu versilberen,mithin keine gerichtliche Distraction darauf er-folge, alle Executions-Tax-Gelder von selbstcessiren und nicht gefordert werden sollen.
2.) Dass, wenn nach der Aufzeichnung oderInventarisation und Sequestration der Mobilien,Immission und Schätzung der Immobilien, diewirkliche Vergantung nicht erfolgen würde,ausser der billigen Gebühr für den Actum Jnven-tarisationis & Sequestrationis, Immissionis undder Schätzung keine Jura Distractionis oder Exe-cutions-Tax-Gelder abgefordert werden sollen.
3.) Dass bey wirklich gerichtlicher Distrac-tion sothane Executions-Tax-Gelder nicht nachder Quantität der eingeklagten Summen undForderungen, sondern nach dem Producto Di-stractionis, so wie solches den Gläubigern inTaxa cum Elfectu zugeschrieben worden, abge-messen werden sollen.
§. 29.
Nur bey Leichen bioser Fremden, wenn solcheaus der Stadt und dem städtischen Gebiet in ein