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Herzoglich - GülicliischelU2.te Beschwerdebetr.
dass Magistrat in Policey-und sonstigen Sachen dieUcberkömsten (Satzungen)mit Druck bekannt machenlasse.
Herzoglich - Gülicliische1(J7.te Beschwerdebetr.
die Procediruugs-Art in dencriminal Sachen boy demSchöffen-Gericht.
Herzoglich - Gülicliische111.te Beschwerdebetr.
die Untersuch- und Verbes-serung der Külir-Gcrichts-Ordnung.
Herzoglich-Gülichische121.te Beschwerdebetr.
die Aus8cliliess- und Verge-waltigung der GülicliisclienUnterthancn von der Nadcl-Fabrike zu Aachen.Stadt-Aaclienschc 12. te Be-schwerde
betr.
die angedrolietc Sperrungwegen der Nelic - Nadel -Arbeit.
§■ 20.
AVas die von Bürgermeister und Rath durchden Druck verkündigten Ueberkömste betritt, soverbindet sich Magistrat, dem Vogtmajor aufsein Gesinnen darvon ein Exemplar von derKanzley, zu Wahrung der dabey allenfalls ein-schlagenden Majorie-Gerechtsamen niemals zuverweigeren.
§. 21.
Ferner werden Bürgermeister und Rath denSchöffen die Beschleunigung der Inquisitionennachdrücklich anempfehlen, wogegen AVir, Her-zog von Gülich, dem Vogtmajor seines dabeyeintretenden Amts halber ebenfalls gemessenenBefehl zugehen lassen werden.
§• 22.
Gleichwie Bürgermeister und Rath für sichweit von dem Gedanke entfernt ist, bey gelegen-heitliclier Veränder- und Verbesserung derKühr-Gerichts-Ordnung die hohen Majorie-Ge-rohtsame auf einerley AVeise zu kränken oderzu benachtheiligen, so verheisset derselbe nochins besondere auf den Fall, und wenn Magistrateine dergleichen Veränderung nothwendig findenund veranstalten würde, die Majorie-Gerechtsameaber in die Abänderung auf irgend einige Weiseeintreten sollten, alsdenn vor Publieation derneuen Gerichts-Ordnung den Aufsatz derselbigendem Vogtmeyer, zu Wahrung seiner dabey allen-falls eintretenden Majorie-Gerechtsamen, mitzu-theilen, und auf dessen geziemende Erinnerungenallen gebührlichen Betracht zu nehmen und nichteilender zur Publieation zu bringen, bis man siehsolclierhalb verglichen haben wird.
§. 23.
In Betreff der wegen der Nadel-Fabrike zuAachen den 6. December 1765. erlassenen Ver-ordnung erklären Bürgermeister und Rath, dassEr dadurch auf keinerley AVeise eine Ausschlies-sung oder Ausnehmung der Gülicliisclien Unter-thanen bezielet habe, sondern dass vielmehr aufden Fall, und wenn die städtischen Mitmeister