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öes, Schöntoi'st, von Pfau-neu und Weg-Geld.Herzoglicli-Gülichiscbe 4.teBeschwerde
betr.
die thätliche Vcrdringungdes vormaligen Pachters desMalz-Weihers, Johann Antonltichter.
So dannden der löblichen Hof-Kammer andurch zugegan-genen Schaden.
Zusatzbetr.
die dem Pachter des Malz-Weihers, ltichter, geflissent-lich zugefügte Beschädigung.
Herzoglich-Gülicliische 31,toBeschwerde
Erster Abschnittbetr.
die rüclistchende Lombards-Keclinungen.
Zwecter Abschnittbetr.
die Freyheit der zu demLombard verordneten Be-dienten von Städtischer Ge-richtsbarkeit in Sachen, dieihr Amt betreffen.
B erzoglicli-Gülicliische 32.teBeschwerde
betr.
die vom Magistrat der Lom-bards-Kasse verschuldeteKapitalen und Interesse.Herzoglich-Gülicliische 33.tcBeschwerde
betr.
die Bemächtigung und Rück-behaltung eines zum Lom-bard gehörigen SchächtleinEdelsteinen.
Herzoglich-Gülichische 34.teBeschwerde
betr.
den in Aachen offenbar be-trieben werdenden Wucher.
Herzoglich-Gülichische 35.teBeschwerde
betr.
dass unvergeleitete Judenin Aachen geduldet werden
Herzoglich-Gülicliische 5.teBeschwerde
betr.
die Besichtigung der imJulio 1761. auf dem Malz-Weilier ertrunkenen The-rese Göbbels.
3.) die Stadt Aachen für den Malz-Weiher,das Lombard- und Juden-Geleite Erbbestahds-weise einen jährlichen Canonem von zwölfhundert Rthlr , jeden zu 54. Aachener Mark oder90. Kr. gerechnet, in halbjährigen Ratis jedesmalmit 600. Rthlr. an die Herzoglich-GülichischeHof-Kammer zu entrichten : Auch
4.] bev Umlauf der 120. Jahren für diegnädigst erfolgenden Erneuerungen des Erb-bestand-Contraets jedesmal ein Laudemium vonein hundert Gold-Gulden, jeden zu 72. AachenerMark gerechnet, ebenfalls an gedachte Hof-Kammer zu erlegen. Ferner macht sich
5.] die Stadt anheischig, zur Versicherunggedachten Canonis ihre sämtlichen Einkünftezur Hypotlieque zu verschreiben, damit imnicht-Zahlungs-Fall der Canon daraus bezahletwerden möge.
G.] In der Hoffnung, dass bey der so gleichnach gefertigtem Erbbestands-Contract ihr cumOnere & Honore zu geschehenden Uebergabedesselben ein hinlängliches Patrimonium Pauperumvorhanden seyn werde, um nicht von neuemden Fundum anlegen zu dürfen, verbindet sichdie Stadt, bey dem Lombard die Einrichtung zumBesten der Armuth dahin zu treffen, dass vonden für hundert und mehr Aachener Güldenversetzten Pfänden nicht über acht per Centpro Ratä Temporis genommen werden, ohne dassjedoch hieraus Kuhrfürstlich-Herzoglich-Gülichi-sclier Seits einige Untersuchung des Lombardsoder Einsicht in dessen Rechnungen und Büchergefordert werden könne, als worüber allein beyIhro Kaiserlichen Majestät und den höchstenReichs-Gerichten rechtliche Klage zu führen er-laubt seyn soll.
§• B.
Der Vorfall vom Jahr 1761., den Leichnamder auf dem Malz-Weiher ertrunkenen TheresiaGöbbels betreffend, soll keinem Theil zu einemPräjuditz gereichen; und ist ins künftige solcheBesichtigung und Gestattung des Begräbnisses