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1 (1890)
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unter keinerlei Vorwand zu stören oder zu beeinträchtigen, allendessen obrigkeitlichen Verfügungen schuldigen Gehorsam zu leisten,auch den künftig anzuordnenden Wahlen weder mittel- noch un-mittelbar sich einzumischen.

3tio. Rescribatur dem alten rechtmässig bestandenen Ma-gistrat und Stadtrath, die fernere Verwaltung ihres ObrigkeitlichenAmts bis auf weitere Allerhöchste Verordnung ungesäumt zu über-nehmen, und sich dabei also zu betragen, wie es das allgemeineBeste erfordert, damit die gute Ordnung und öffentliche Ruhebaldmöglichst wiederum hergestellt werde.

4to. Fiant Patentes an den Tumultuirenden Theil der aachen-schen Bürger und Eingesessenen: Ihro Kaiserl. Majestät hättenmit gerechtestem Missfallen ihr aufrührerisches Betragen, zügelloseAusschweifungen und Gewaltthaten zu vernehmen gehabt. Dieselbenwürden ihnen nicht nur in Allerhöchsten Ungnaden verwiesen,sondern denen Rädelsführern, Urhebern und Theilnehmern über-haupt nach Befund eine ihrem Vergehen angemessene exemplarischeBestrafung vorbehalten; Gleich dann Kaiserl. Majestät bereits diegemessenen Anstalten getroffen um gegen die Aufwiegler undTumultuanten manu militari fürzugehen, sich ihrer zu bemächtigen,ihre Frevel und Verbrechen auf Kosten der schuldig befundenenzu untersuchen, und selbe zu gebührender Strafe zu ziehen, fürdie Zukunft aber werde ihnen bei Vermeidung unnachlässigerLeibs- auch nach Befinden Lebens-Strafe anbefohlen, sich allerEmpörung, Gewalt, Zusammenrottirung oder sonst heimlicherZusammenkünften zu enthalten, ihren rechtmässigen unter demheutigen dato wiederum eingesetzten Vorstehern zu gehorchen,dieselben zu achten, und zu ehren, ihren Geboten und Verbotengeziemend nachzuleben, und wenn sie sich beschwert zu seinglauben, ihre Beschwerden in dem Wege Rechtens in behörigerOrdnung anzubringen, und bis hierüber Ordnung und Bescheidergehet ruhig zu gewarten.

De reliquo.

5to. Fiat votum ad sacram Caesaream Majestatem.

Ignaz von Hofmann.

Sabbati, 5ta Augusti 1786, Vormittags 9'/a Uhr hat (tit.)Herr Jakob Karl von la Bonte vorstehendes Conclusum Caesareumin originali (tit.) Herrn Franz von Sehrötter zu recht insinuirenlassen, ürkund dessen meine eigene Unterschrift und Petschafts-Fertigung.

Actum Wien ut supra. Carl von Schröder,

(L. S.) K. R. H. R. Thtirh.