231
gerichte die Cognition privative gebühret, angehen, geziemendzugesinnen, der Magistrat aber die Kläger mit baldiger Resolutionzu versehen, und, wenn dabey Jledenklichkeiten sich ergebensollten, längstens binnen 14 Tagen, von derZeit der bürgerlichen Vor-stellung an, an dieses Kaiserl. Kammergericht berichten, sonsten aberzu gemeinschaftlicher gütlicher Abhelfung wttrklicber Beschwerdenalles beyzutragen, und diejenige gravamina, worüber sich Magi-stratus mit, den Deputirten in Güte nicht vereinigen kann, mitBeilegung der verschiedenen Meynungen, Gründe und dazu er-forderlichen Belege, diesem höchsten Reichsgerichte zur oberst-richterlichen Entscheidung einzuschicken, angewiesen, denen Im-ploraten aber von Nachsuchung nachbarlicher bey denen für ihreSicherheit und den Ruhestand getroffenen- und ferner zu treffendenMaassregeln ohnehin unnöthige Hülfe, Commissionen und Truppenabzustehen, und, wenn sie sich von den Imploranten beschwehretzu seyn erachten, oder in Zukunft noch beschwehret werden sollten,bey diesem kaiserl. Kammergericht gebührende reraedur zu suchen,und zu gewärtigen, nachdrucksamst anbefohlen.
In Cons. 28. Julii 1786.
LXXV.
Von der römisch kaiserl. Majestät Josephi des Ilten Unsersallergnädigsten Herrn wegen, den sich zur Ungebühr eingedrungenenMagistrats- und Amtspersonen in Aachen, benanntlicb: N. Lonneux,Henrich v. Hontem, Arnold Scholl, Dr. Vossen, Brammerz, Au-gustin Heusch, Nicolaus Cromm, Dr. Denys jr., Ferdinand Prinzen,Theodor Kraemer, Jacob Schnizler, Joseph Pöschgen, LeonardBrammerz und Jacob Amya, hiemit anzufügen: Allerhöchst Se.jraiserl. Majestät befehlen denenselben ernstlich, sich bei Ansichtdieses kaiserlichen Decreti ohnweigerlich ihrer angemassten Stellenzu begeben, dem bishero ordnungsmässigen Magistrat und Stadt-rath die öffentliche Verwaltung ihres Dienstes in der Art undMaass, wie er solche vor diesen Unruhen ausgeübt, zu überlassen,selbige auf keinerlei Weise und unter keinerlei Vorwand zu störenoder zu beeinträchtigen, allen dessen obrigkeitlichen Verfügungenschuldigen Gehorsam zu leisten, auch denen künftig anzuordnendenWahlen weder mittel- oder unmittelbar sich einzumischen. Hierangeschiehet allerhöchst gedachter Sr. kaiserl. Majestät ernstlicherWill und Meinung. Wien den 3ten August 1786.