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sich längstens binnen 14 Tagen nach dessen Insinuation und Pübli-cation dieser Kaiserl. Patentium wieder nach Aachen zu schuldigerVerwaltung ihrer Aemter und Verrichtungen zurück zu begeben,man sich auch zu denselben der schleunigst- und gehorsamstenBefolgung des Mandats bei der ohnehin bescheinigter Massen nachdem 24. Junii hergestellten, und noch fürwaltenden Ruhe versähe,so werde sowohl den noch anwesenden Magistrats-Personen, alssämtlichen Bürgern und Einsassen zu Aachen, durch diese Kaiser-liche Patentes bey Straf zwanzig Mark löthigen Goldes, auch beyVermeidung noch schärferen und würksameren Vorkehrungen an-befohlen, denen Imploraten bey ihrer Zurückkunft alle gehörigeAchtung, schuldigen Gehorsam und gebührende Folgsamkeit zuerweisen, zugleich dem noch anwesenden Magistrat hiermit ernstlichgeboten, nicht nur für die genaueste Befolgung dieser Verfügungbei der Bürgerschaft und den Eingesessenen, sondern auch für diefernere unverletzliche Beybehaltung des Ruhestandes durch un-verschiebliche zweckmässige Vorkehrung zu sorgen, zu diesem Endesieh unaufhaltlich zu versanden, und diese kaiserliche Patentes undOrdination denen zusammen zu berufenden Zunft-Genossen publi-ciren, Ihnen die in dem Gaffel-Briefe de 1450 zu Verhütung allerUnruhen vorgeschriebenen Obliegenheiten nachdrucksamst zu wieder-holen, alles verdächtige Zusammenlaufen zu untersagen, auch diesekayserliche Patentes von den Kanzlen verlesen, und an den Raths-und Zunftstuben, und den Thoren zu Jedermanns Wissenschaftund schuldige Befolgung affigiren zu lassen, bey verspürenderOhnwürksamkeit seiner Vorkehrungen aber sofort an dieses kaiserl.Reichskammergericht zu berichten, als in welchem Falle, so wiebey unverhofter Nachlässigkeit des Magistrats, für deren FolgenEr zu haften hat, in Befolgung dieses Ihm geschehenen Auftrags,denen ausschreibenden Herren Fürsten des Niederrheinisch West-phülisehen Krayses weitere sodann nöthige Maasregien fürzukehren,aufgetragen werden solle, erkannt, und denen Imploraten eine Fristvon 14 Tagen a die Insinuationis Mandati et publicationis Patentium,um de paritione zu dociren, angesetzt, übriges begehren Bris.Hert aber noch zur Zeit abgeschlagen, sondern mit implorantischeBürgerschaft vorerst bey dem Magistrat, wenn derselbe durch die ab-wesende Mitglieder wieder completirt seyn wird, oder nach der diesenad parendum gesetzten Frist die Vollstreckung der Ueberkömmstevom 26. und 30. Junii a. c. so viel solche die in der Anl. Lit. B.ad suppl. pro Mandato enthaltene Beschwerden, und dahin ein-schlagende Umstände, ohne Einmischung anderer, Abwesende so-wohl- als Anwesende betreffenden separat Beschuldigungen, alsworüber dem Magistrat, salva appellatione an die höchsten Reichs-