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1 (1890)
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LXYI.

Jovis 22. Junii 1786.

Kleines Raths.

Die entworfene und verlesene nachfolgende Ueberkömst istper Majora von Em. En. Rathe approbirt worden.

Ueberkömst.

Da die bei den jetzigen tumultuarischen Umständen bereitsempfundenen Vorgänge, und dazu gekommenen Drohungen demhohen Rathe gnugsam vorbedeuten, dass für Ihn bei Hin- und Ab-gehung zu und von dem Rathshause, ja auf dem Rathssaale selbstkeine Sicherheit vorhanden seye; so hat derselbe zur Entgehungaller Gefahr hiemit beschlossen, weiter nicht zum Rathe zu gehen,bis Allerhöchst Kaiserliche Majestät hierinn die all ergerechtestenVerordnungen allergnädigst werden erlassen haben, wodurch gleich-wohl eine Verlängerung des Rathes nicht bezielet wird, auch keinerZunft ihre Rechten vergringert werden sollen, da der halbe Raths-theil von selbst konstitutionsmiissig abgehen, auch die Ergänzungdes Rathes nur bis auf Allerhöchst gedachte Kaiserliche Weisungverschoben bleiben werde, also dass nebst Beibehaltung der ICon-stitutions- und Zunfts-Rechte nur der allgemeine Ruhestand undSicherheit abgewartet werde, wobei aber zur Vermeidung einesJustitii die Judicial-Sachen und deren Instruirung denen Kanzleien,Syndicis et Secretariis, die Oekonomika aber denen einem jedemGefache annoch vorgesetzt bleibenden Beamten respective und vierNeumännern inmittels überlassen bleiben. Also im Rathe approbirtden 22. Juni 1786. D. P. M. Becker, Secretarius.

LXVII.

Lunae, 26. Junii 1786.

Gross- und Kleines Raths Ueberkömst.

Em. En. Gross- und Kleinen Rathe muss es billig schmerz-halt vorkommen, dass zwischen der löblichen Bürgerschaft einesolche Unzufriedenheit und Missverständniss wider den Magistratherrschet, dass selbige sogar alle Schranken überschritten hat.