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verheimlichten Kaufakt des Jesuiterguthes der bishiehin getäuschtenBurgerschaft entziehet, ist ein unwidersprechlicher Beweis deruntergeloffenen Gefährde.
Da übrigens der Herr Burgermeister Dauven hierunter nichtausser Betheiligung ist, so wird Derselbe für diesmal des Yotirenssich zu enthalten, und einsweilen aus dem Senat zu entfernen vonselbsten geneigt seyn.
Es dürfen sonach bei denen in diesem einsweiligen Entwurfzum voraus entdeckten Zweydeutigkeiten der Beantwortungen dieRemonstranten devotest hoffen, und nochmalen bitten, En. Er. Rathgeruhe gerechtigst, noch heut sitzenden Rathes, zur Vorbeugungaller Vertuschung den Notarius Strauch zur Offenlegung des Original-kontraktes des verkauften Jesuiterguthes alsofort anzuhalten, undbesonders bei dem in Sachen Köln wider Köln vorliegenden aller-höchsten Richtschnur dermalen einst die bürgerliche Deputatschaftgebetener massen anzunehmen, widrigenfalls Kaiserlicher Majestätalles und jedes allerunterthünigst zu Rüssen zu legen wir uns ge-zwungen sehen. P. J. Denys Advoc. Causae.
LXII.
Veneris den 19. Mai 1786.
Kleines Rathes.
Nach verlesener von einigen Bürgern heut übergebenen vor-läufig vermüssigten Vorstellung ist bei einem hohen Rath über-kommen :
Da ein hoher Rath die Beantwortung der vermeintlichen Be-schwerden bereits den Herren Geschickten ertheilet und fernerertheilen wird, so wird das einseitige Anbringen und Erinnernanderer Privatbürger künftighin weiter nicht angenommen werden,im Uebrigen aber fasset der in clausula concernente desanheut vermeldeten Kaufakts beigelegter extractusgerade dasjenige, worauf es bei der Sache ankömmt,und dafern die Herren Geschickten den Integral-Kaufalcteinzusehen verlangen, so wird ihnen hiervon die Ein-sicht auf dem Audienz-Zimmer deren Herrn Bürger-meister tiicht verweigert werden.
D. P. M. Becker, Secretarius.